Einleitung'. CXLIX gang der Besiedlung stattgefunden haben. Vergleicht man aber diese Urbare der Hofmark Steyr mit dem vom Jahre 1599, das uns handschriftlich noch erhalten ist,^ so ergibt sich, daß dieser Rtickgang erst nachher ein getreten sein muß, da auch dort noch alle die hier erwähnten Namen angeführt werden. Vielleicht sind somit als Ursache die großen Ver wüstungen zu betrachten, welche der Bauernaufstand vom Jahre 1626 eben dort bewirkt hat.^ b) Zinse und Abgaben. Der österreichische Landesherr bezog nach Ausweis dieser Urbare von den in seinem Besitze stehenden Gütern, welche hier verzeichnet werden, verschiedene Zinse und Abgaben. Das erhellt aus direkten Be merkungen, einer vielfach in den Urbaren selbst wahrzunehmenden Unter scheidung dieser. Allerdings wird eine solche hier nicht durchgehends und überall mit zureichender Deutlichkeit gemacht; allein man wird auch da, wo sie fehlt, aus der Eigenart der Zinse und Abgaben, sowie dem Vergleich mit anderen, direkt charakterisirten Zinsen einen Rückschluß auf deren rechtliche Qualität ziehen und sie daraus sicher bestimmen können. Vor allem ist der ordentliche Grundzins hervorzuheben. Obwohl nicht als solcher ausdrücklich bezeichnet, wird man darunter jene regel mäßig in diesen Urbaren verzeichneten Abgaben zu verstehen haben, die sich an die Aufzählung der einzelnen Gutsstücke (Höfe, Benefizien, Hof stätten) anschließen. Indem hier der Zins auch bei einer Mehrzahl gleicher Wirtschaftseinheiten (z. B. Benefizien) jemals nach diesen angegeben wird® und in der Regel an demselben Orte für alle gleich ist, erscheint er als eine Abgabe für die Nutzung der entsprechenden Wirtschaftseinheit Uberhaupt. Die Bezeichnung servitium, die sich gelegentlich in diesen Urbaren findet,'' ist offenbar auf ihn zu beziehen. Für die Veranlagung dieses Grundzinses war augenscheinlich die ökonomische Bedeutung (Größe) des betreffenden Gutes maßgebend. Wir sehen, daß die Höfe (curie) einen bedeutend höheren Zins entrichten als die Hufen (Hansen, Lehen), und diese wiederum mehr als die Hofstätten (aj-ee, curtes). Da anderseits die Vollhufe (Lehen) ihrerseits beträchtlich mehr belastet scheint wie das gewöhnliche Benefizium und die halben Lehen hinwiederum nur einen Teil des Grundzinses dieser entrichten,® wird der Ursprung dieses Grund- 'Im Hofkammerarchiv zu Wien. ^ Vgl.darüber Stieve, Der oberösterreichisclie Bauernaufstand des Jahres 1626, 1, 337. ® Vgl. z. B.im Text S. 1 Nr.1; 24 ieneficia et dimidium...quodlibet beneficiutn solvit annuatim ... ^ Vgl.im Text S. 11 Nr. 22. ® Vgl. oben S. CVI.ff.
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