CXLIV Einleitung. Freistiftern so unterschieden.^ Was aber den Unterschied bildete, lehrt eine Eintragung in dem noch ungedruckten Urbar des Bistums Regenshurg aus dem 14. Jahrhundert.^ Bei der Aufzeichnung über den Besitz zu Klein-Pöchlarn in Niederösterreich heißt es nämlich (f. 2'): Item es sind daselhen acht lehen haissent freysäzz und habent die genad, daz man sy, ir hausfrawn und ireu chind nicht sol verchern an redlich sach, daz ist ■wenn sy vor armuet oder vor saumnüzz die iveingarten nicht pauen mochten oder andern gewonlichen dienst nicht dienten. Die Freiung oder Freiheit bezog sich also auf deren Sitz gegenüber dem auch sonst bezeugten Recht des Grundherrn, die Kolonen eventuell davon zu amovieren oder an einen anderen Ort zu versetzen. Indem hier im Urbar solche „Frei sassen" besonders herausgehoben und als eine bevorzugte Klasse erscheinen, ergibt sich, daß die anderen Kolonen oder Bauleute großenteils auch hier nur des sonst urkundlich bezeugten Baumannsrechtes (Freistift) teilhaftig gewesen sein dürften. Das Erbrecht (Burgrecht) stellt also, im ganzen betrachtet, eine Form des bäuerlichen Besitzrechtes dar, die noch keineswegs allgemein vor herrschte, sondern als ein Vorzugsrecht eines Teiles der Kolonen galt. Bei den anderen wirkte im „Baumannsreeht" die alte hofrechtliohe Ge bundenheit nach, indem hier das Dispositionsrecht des Grundherrn noch kräftiger festgehalten erscheint. War hier die persönliche Freiheit des Bauern beschränkt, so mochte dieser Vorbehalt hauptsächlich wohl zur Wahrung des grundherrlichen Interesses an der Erfüllung der Zinspflicht und entsprechenden Instandhaltung des Gutes aufrecht erhalten worden sein. Gehen wir nun zur Betrachtung der Nationalität dieser Bevölke rung über, so können für die hier in Frage stehende Zeit lediglich die Personennamen, sowie dialektische Eigentümlichkeiten in den terminis technicis darüber Aufschluß geben. Es braucht aber hier wohl keiner besonderen Untersuchung, um die längst bekannte Tatsache neuerlich fest zustellen, daß im 13. Jahrhundert Ober- und Niederösterreich vornehmlich von Deutschen, und zwar dem bayrisch-fränkischen Volksstamm besiedelt war. Zudem kommen Personennamen in größerer Anzahl bloß in den beiden Aufzeichnungen über die Hofmark Steyr vor, während sie sonst zufolge der Eigenart dieser Urbare so gut wie ganz fehlen. Über die dialektischen Eigentümlichkeiten geben die Zusammenstellungen im Glossar Aufschluß. ' In dem Weistum von Straßfried und Arnoldstein in Kärnten (Österr. Weist. 6, 440 Varianten) wird das Vertiot einer Veräußerung des herrschaftlichen Grundes direkt damit begründet: dieweil hiev die tmterthanen kerne aigentumbev noch freisassen, sondern fveislüffler sein und mit grund und pöden zu gnaden der heri'schaft unterivorfen und unter gehen sein. In diesem Sinne wären die Ausführungen Inama-Sterneggs, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 61 deutlicher zu präzisieren. 2 Wiener Hofbibl. Hs. Nr. 13566.
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