CXLII Einleitung. werden in einer Urkunde vom Jakre 1282 geradezu als allgemein übliche bäuerliche Besitzrechte bezeichnet.^ Und doch würde man meines Erach tens irregehen, wollte man annehmen, daß sie für die grundherrlichen Hintersassen auf dem flachen Lande die Regel gebildet haben.^ Gewiß lassen sich diese beiden Leiheformen, Erbrecht und Leibgeding, auch für Kolonen mindestens in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nach weisen.® Auch unter der Verleihung zu Landsidelrecht, welche in Ur kunden Oberösterreichs vorkommt,^ ist nichts anderes als eine Verleihung zu Erbrecht° zu verstehen. Doch möchte ich auf eine Reihe von urkund lichen Belegen aufmerksam machen, die bezeugen, daß die Rechtsstellung der Kolonen oder Grundholden in der Regel eine andere war.® Im Jahre 1315 erfolgt die Verleihung einer Hube durch den Propst von St. Florian: iure tantzim personali — oder wie es in der Gegenurkunde des Beliehenen heißt: iure tantum precario, quod personale dicitur — ut Omnibus pensionihus et serviciis^ magnis et minutis ab olim de eadem huba institutis tanguam veri coloni sine condicione qualibet debeant subiaeereJ Wird daraus schon ersichtlich, daß der rechte Kolone kein Erb recht an dem Zinslehen besaß, so spricht sich eine andere Urkunde vom Jahre 1340 über einen vom Kloster Mondsee verliehenen Hof noch klarer aus. Der Inhaber desselben erklärt,® daß er ihn nur zu „paitmannsrecM", nicht zu Erbrecht besitze. „Wir sullen auch iarleich," heißt es weiter, „ze rechter stiftczeit in ir stift chomen und in ir stift geben und in auf geben den vorgenanten hof und in ivider von in raihen, diiveil sy uns dez gunnen, alz paumannsrecht ist." Das Recht des „paumannes" oder Ko lonen war also nicht nur kein erbliches, es stand dem betreffenden Grund herrn auch frei, nach Jahresfrist darüber eventuell anders zu verfügen. Daß dies aber nicht etwa bloß eine spätere Entwicklung darstellt, die von der in diesen Urbaren zutage tretenden wesentlich verschieden wäre, lehrt eben jene Urkunde vom Jahre 1282, die früher bereits zitiert wurde. Darnach ^ stand dem Grundherrn der Dörfer Gottsdorf und Metzling in Niederösterreich, damals das Kloster Walderbach, dasselbe Recht zu: qitod coloni eiusdem ville nec ius civile nec empticium nec hereditarium nec feodale nee personale habere valeant in eadem, sed solum abbas potestatem habeat constituendi et destituendi. Und dieses Recht war nicht etwa ge- 'G. Winter, NÖ.Weisthümer 2, 743 Anm.§ 5. ^ Inania-Sterneg'g, Deutsche W^ii'tschaftsgescli. 3. 1, 61 nimmt an, daß der „Baumann im Sinne eines Erbzinsmannes im 13. Jahrhundert für Süddeutschland schon als der Normal bauer gelten kann. 3 Vgl. z. B. OÖUB.3, 172 (ca. 1250); 4, 48 (1286); 59 (1287). < OÖUB.3, 518 (1279). ^ Vgl.OÖUB.4, 60 (1287): lantsidelreht seu erhrehl. ® Vgl. über die westdeutsche Entwicklung Lamprecht, Wirtschaftsleben I. 2, 937. 'OÖUB.5, 148; die Gegenurkunde ebd. 149. " OÖUB.6, 314.
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