Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CXLI den Abgaben (Hofzins' und zinsphenninge de hominibus)^ erschließen, daß Hörige dort vorbanden waren. Wir dürfen somit annehmen, daß auch bei dem landesfürstlichen Wirtschaftsbetriebe solche noch in Verwendung standen, wie dies ja auch bei der geistlichen Grundherrschaft bezeugt ist.® Allein dies dürfte ebensowenig allgemein gewesen sein wie das Vorkom men von liberi, die gar nur ein einziges Mal erwähnt werden.*' Vielmehr werden, wie wir schon früher in anderem Zusammenhange ermittelt haben, die große Masse dieses landesfürstlichen Gutes bäuerliche Zinslehen ge bildet haben. An einzelnen Stellen des jüngeren Urbares über die Hof mark Steyr werden die sonst meist nur mit ihren Vornamen und dem Orte ihres Sitzes bezeichneten Zinsleute direkt Bauern genannt.® In demselben Sinne ist wohl auch die lateinische Bezeichnung viri des älteren Urbares dieser Hofmark zu fassen, wo häufig, besonders bei Siedlungen größeren Umfanges, einfach nur die Anzahl dieser viri (=Zinsleute) angegeben wird. Es fragt sich nun, wie das Rechtsverhältnis an diesen Zinslehen etwa geartet sein mochte. Sicherlich waren die Formen der freien Erb leihe damals im 13. Jahrhundert auch hier schon gang und gäbe. Burgreehte werden ja in den Urbaren selbst an verschiedenen Stellen wieder holt erwähnt. Allerdings wird man sich über die Verbreitung dieser Leiheform zu Erbrecht (iure hereditario oder ius civile) nicht täuschen dürfen. Sie wird hier mindestens bloß bei Äckern® und Hofstätten' er wähnt, und zwar hauptsächlich dort, wo städtischer Einfluß direkt oder indirekt ersichtlich wird.® Auch in Österreich hat sich diese Leiheform besonders an dem Weingute entwickelt, für welches (bei Krems) eine sol che (secundum legem urbanorum!) schon um die Mitte des 12. Jahrhun derts nachzuweisen ist.® Verleihungen von Grundstücken und Wirtschaftseinheiten (Lehen und Höfe) zu Erbrecht lassen sich urkundlich ebenso häufig nachweisen"" wie jene auf Lebenszeit(ad dies vite, iure precario oder personali, leibgeding) Diese beiden Formen wie das ihnen verwandte Kaufrecht (ius empticium) 'Vgl.im Text S. 48 Nr. 163 (Ybbs). ^ Ebd.S. 25 Nr.71 (Ziersdorf im Amte Eehberg). ® Vgl. z. B.im Zwettler Urbar FEA. II. 3, 555; Item omnes residentes in pvedictis honis, tarn in Slain qiiam in Ilavenerbach, sunt proprii claustri nostri, * Im Text S. 103 Nr. 95 (Eiedmark). ® Ebd. S. 277 Nr. 222: Cliuenrat der pauer auf dem Prukelin; S. 282 Nr. 298: Dietreich des- paur an der Snaitte. « Vgl. im Text S. 63 Nr. 251; S. 72 Nr. 290; S. 163 Nr. 315; S. 192 Nr. 109; S. 227 Nr. 609. 'Ebd.S.256 Nr. 6 (Überschrift). 'Ebd.S. 38 Nr. 127 (Insel bei Wien!). " Vgl. das Eeichersberger Tradltionsbuoh OÖUB. 1, 165. "Vgl. z. B.FEA.n. 8, 281 (1203); 1, 180 (1276); 51, 160 (1276); 222 (1297); 3, 513. 694. 595. OÖUB. 3, 563 (1251); 312 (1263); 381 (1270) u. a. m. "Vgl. z. B.FEA.II. 3,475. OÖUB.3, 164 (1250); 541.542 (1282); 4, 146 (1291).

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