Kinleitung. CXXXIX Herren von Ochsenburg erwähnt.* Sie galten in Osterreich zur Zeit der ersten Habshurger als eine dem bevorzugten Stande der Ministerialen be sonders entsprechende Form des ritterlichen Lehens.^ Die Ministerialen sind es anderseits auch, welche hei der Verzeichnung widerrechtlicher Ent ziehung und Besitzergreifung einzelner Teile des landesfUrstlichen Gutes in den Urbaren genannt werden. Aus der Zeit Friedrichs II.® und Ottokars von Böhmen^ liegen ganze Reihen von solchen Eintragungen vor; sie beziehen sieh nahezu durchwegs auf Ministerialen. Das wird durch deren aufsteigende politische Bedeutung in Osterreich ebenso erklärt wie durch die besonderen Verhältnisse, welche hier dazu im 13. Jahrhundert wiederholt Anlaß geboten haben.® Überhliekt man die Summe dessen, was auf diese Weise vom landesfürstliehen Gute zu Lehen vergabt oder widerrechtlich okkupiert war, so wird ein Unterschied noch insofern zu machen sein, als die Ministerialen gewöhnlieh größere Besitzkomplexe, etwa ganze Dörfer, an sich gebracht hatten,® während die Ritter nur einzelne Gutsstücke (Mansen oder Höfe) im Besitze hatten.' Zusammen genommen bereits ein recht stattliches Stück vom Ganzen, zumal einzelnes auch im Wege der Verpfändung an sie gelangt war.® Man sieht, wie der Grundbesitz weltlicher Herren sieh auf Kosten des landesfürstlichen entwickelt, wozu insbesonders die wieder holten und großen Verpfändungen der ersten Habshurger beigetragen haben. Ein interessantes Licht fällt auch nach diesen Urbaren auf die bür gerliche Klasse. Wir finden Mitglieder dieser nämlich meist nur dort erwähnt, wo es sich um die Verpfändung einzelner Teile des landesfürst lichen Gutes handelt. Ein guter Teil der Verpfändungen, welche über haupt hier erwähnt werden, bezieht sich auf Bürger.® Ritter kommen daneben als Pfandgläuhiger vor.*® An einer Stelle wird endlieh ein aus Urkunden sonst noch bekannter Jude in dieser Stellung erwähnt.** Deut lieh wird also die Bedeutung des Bürgertums, und zwar schon zur Zeit 'Ebd. S. 73 Nr. 300. — Möglicherweise könnten auch die bei Schmerbach erwähn ten 7 heneficia so aufgefaßt werden, da es von ihnen heißt: spectant ad Castrum(Kruman) S. 30 Nr. 85. ^ Im Jahre 1282 wird in einer Urk. des Grafen Albrecht von Hahshurg die Verleihung der Burg Klaus mit dem Amte und Einkünften von Isehel nomine ei iure caslrensis feudi als besondere Auszeichnung der Verdienste Alberos von Bucheim hingestellt; sicut honm-i suo congrum-et. OOUB.3, 548. 3 Ebd.S.81 Nr. 325 if. « Ebd.S. 131 Nr.82 ff. Vgl. darüber meine Ausführungen Mitt. d. Inst. 14, 460ff., sowie unten § 7. « Im Text S. 20 Nr. 48; S.23 Nr. 63; S. 30 Nr.84 u. 85. 'Ebd.S. 12 Nr. 27; S.22 Nr. 57. ® Vgl. ebd. S. 134 Nr.95 u.96; S. 135 Nr. 97. ä Im Text S. 82 Nr. 327. 328; S.83 Nr. 329. "Ebd.S. 37 Nr. 122; S. 52 Nr. 189; S. 84 Nr. 332. "Ebd.S. 12 Nr. 20 (0).
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