Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXXXIV Einleitung. bisher dem Grundherrn da zu, sie wird übertragen durch Auflassung seitens des Grundherrn, wobei noch gewisse Grundzinse vom Dorfe vor behalten werden. Auch hier ist die Dorfgerichtsbarkeit nicht als (Unter)- Teil der Landgerichtsbarkeit zu betrachten, da dieser bereits in der Immunität des geistlichen Erwerbers enthalten war. Ein dritter Fall ist deshalb vielleicht weniger schlagend, weil es sich dabei zugleich auch 11TU Befreiung vom Landgericht handelt und hier die verschiedene recht liche Qualitäten in sich schließende Stellung des Ausstellers der betreffen den Urkunde leicht zu einer irrigen Auslegung führen könnte. Eben dieser Umstand hat wohl auch sonst die richtige Erkenntnis dieses Instituts verhindert. Immerhin darf aber auch aus der Urkunde der Königin Mar garete für das Kloster Zwettl vom Jahre 1264 jene Stelle hier hervor gehoben werden, durch welche neben der Exemtion vom Landgericht besonders noch Freiung auch gewährt wird vor den officiales ville der Königin, welchen nun die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Zwettl gehörigen Dörfern des Landgerichtes Pölla verwehrt wird.^ Auch hier kommt somit Margarete bei Verleihung speziell der Dorfgerichtsbarkeit nur in ihrer Eigenschaft als Grundherr in Betracht. Obwohl da Exemtion vom Landgericht bereits vorhanden war, ist eine besondere Freiung vom Dorfgericht durch den Grundherrn noch nötig. Ich habe absichtlich diese urkundlichen Belege hier vorgebracht, weil daraus, meine ich, der innere Zusammenhang dieser neuen dorfgenossen schaftlichen Rechte mit der Umgestaltung in der Wirtschaftsverfassung sich unmittelbar ergibt. Indem die alte Eigenwirtschaft immer mehr von der Grundherrschaft aufgegeben und die alte Fronhof- und Yillikationsverfassung immer umfassender zu einem bäuerlichen Zinsgütersystem umgestaltet wurde, gewannen die damit begründeten neuen Dorfgenossenschaften in demselben Maße Anteil an der Verwaltung, als sie sich aus dem Rahmen des früheren Fronhofverbandes loslösten und in dem neuen bäuerlichen Zins gütersystem zu einem engeren Verband zusammenschlössen. Befanden sie sich auch noch unter der Gewalt des grundherrlichen Amtmannes oder Vogtes, so ging die Entwicklung naturgemäß dahin, sich von diesem Bande bis zu einem gewissen Grade zu verselbständigen. Aus dem grundherrlichen officium ville löst sich das iudicium ville, dessen Vorstand oder Ausschuß dann durch Wahl der Gemeindegeuossen besetzt wird. So stammten also auch hier in Österreich wie in anderen deutschen Territorien ^ die Befugnisse, welche die Landgemeinde schließlich erwarb, aus den Rechten der Grundherrschaft und Vogtei, von welchen sie auf jene übergingen. So erscheint auch un gezwungen deren allmähliche Entwicklung gerade um jene Zeit erklärt, was bei der bisherigen Theorie eine große Schwierigkeit geboten hat. Es ^ PRA.II. 3, 178: per omnes lerminos de Polau, quihiis speciali iure dominamm-, ® Vgl.Inama-Sternegg', Deutsche AVirtschat'tsgeseh. 3. 1, 65.

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