Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitting. CXXXIII hervorgegangen oder gar ein Teil derselben gewesen sein, wie man bisher nach dem Vorgange Luschins' ziemlich allgemein angenommen hat.^ Es ist vielmehr aus der grundherrlichen Gerichtsbarkeit abzuleiten. Diese sowie die Vogtei erscheint denn auch deutlich als Wurzel jener in Fällen, wo sich der Ursprung solcher Dorfgerichtsbarkeit noch in Urkunden fassen läßt. Ich beschränke mich hier darauf, nur einige wenige instruktive Fälle anzuführen, da in nächster Zeit ein Schüler von mir, Herr Alfred Mell, eine größere Untersuchung über diesen Gegenstand in meinen „Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs" publizieren wird. Im Jahre 1187 wurde vom Kloster Heiligenkreuz der zu Minkendorf bestehende Meierhof zu einem Dorfe umgewandelt, indem statt des bis herigen Eigenbetriebes durch Konversen nun Zinsbauern dahin gesetzt wurden. Der Landesherr aber verleiht nun als Vogt des Klosters diesem im Wege eines besonderen Privilegs® für die neue Dorfgründung Sicherung, daß niemand daselbst ein ius iudicimium in Anspruch nehmen und die Dorfgenossen (villani) frei von allen Abgaben der Richter und Vögte bleiben sollen, sowie es bisher war, solange noch Konversen dort ansässig waren. Nur die landgerichtlichen Fälle werden von dieser Freiung aus genommen und dem landesfürstlichen Richter vorbehalten. Man sieht, bei dieser Dorfgründung kommt die wie auch sonst auf causae minores be schränkte Sondergerichtsbarkeit der Dorfinsassen zustande durch ein Immunitätsprivileg seitens des Vogtes, dem bisher die Gerichtsbarkeit über die Konversen auf jenem geistlichen Gute zustand. Das Dorfgericht ist hier ans der Vogtei hervorgegangen. In einem anderen Falle verleiht Leuthold von Kuenring, da er 1294 das durch Kauf erworbene Dorf Eisgarn an die Pfarrkirche in Litschau schenkt, auch das Dorfgericht daselbst mit hinzu, obwohl gewisse Abgaben von ersteren noch vorbehalten werden; und zwar geschieht die Verleihung des Dorfgerichtes hier mit der charakteristischen Begründung: commodo hominum prefate ville cupiens largius providere.^ Im Interesse der Dorf genossen war diese Verleihung hauptsächlich deshalb gelegen, weil eben in dem Momente, als das Dorf aus dem bisherigen grundherrlichen Ver bände gelöst wurde und in geistlichen Besitz überging, die Gefahr einer Bedrückung durch die Vögte nahe lag. Die Dorfgerichtsbarkeit stand also alten Richter von Weitra: Wand awer derselh Marchart nicht dienstherren aigens genoez ist, so ha/ii ich...des vorgenanten guetes aigenschaft gegeben...chloster hintz Zwetl...also daz derselb Marchart dieselbe gult und auch daz dorfgericlit von demselben chloster ze purlcrecht haben schol. FRA.H.3, 634. 'Gesch. des älteren Gerichtswesens in Osterreich, S. 159ff. ^ Nur Werunshy, Österr. Reichs- und Rechtsgesch., S. 67 hat da doch bereits einen Unterschied gemacht, indem er annahm,das Dorfgericht sei kein öffentliches, sondern ein privates Gericht. FRA.II. 11, 17. '' Frieß, Die Herren von Kuenring, Anhang Reg. Nr. 462.

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