CXXXll Einleitung. barkeit übertragen wurde. Denn diese war ja ein mit dem Besitz an Grund und Boden als solchem verbundenes Recht, das sich prinzipiell auf alle Hintersassen 1 auf demselben erstreckte. Schloß dasselbe die Jurisdik tion in allen bürgerlichen Händeln der Hintersassen mit Ausnahme der dem Vertreter der öffentlichen Gerichtsbarkeit vorbehaltenen sogenannten landgerichtlichen Fälle in sich, so lag es nahe, eben den grundherrlichen Beamten (o/J^ciaZesj die Ausübung derselben zu übertragen. Eine solche Funktion des grundherrlichen Amtmannes (officialis) wird durch Urkunden bezeugt.^ Aber auch in diesen Urbaren tritt sie, meine ich, deutlich zutage, denn wir finden außer den früher erwähnten Abgaben de officio und von diesen wohl zu unterscheiden in den niederösterreichischen Gebietsteilen, und zwar besonders im Marchfelde, wiederholt auch Abgaben verzeichnet: de officio ville.^ An zwei Stellen, von welchen die eine als jüngerer Nach trag aus der Zeit der ersten Habsburger zu betrachten ist, heißt es aber de iudicio villef womitjedoch mindestens teilweise dasselbe gemeint ist. Es handelt sich jedenfalls hier wie dort um Abgaben von dem Dorfgericht. Auch das officium ville wird im ersteren Falle streng vom Landgericlit am selben Orte unterschieden.® Dem officialis kam also in diesen Fällen die Dorfgerichtsbarkeit zu. Eben diese Bezeichnung in den älteren (babenbergischen) Urbaren vermag vielleicht einen Hinweis auf die Entstehung und den Ursprung des Dorfgerichtes in Österreich zu bieten. Dasselbe erscheint hier noch als ein grundherrliches Amt. Es wurde augenscheinlich noch vom grundherr liehen Amtmann (officialis) verwaltet.® Dem entspricht denn auch, daß in den Urkunden vom Ausgang des 13. und Beginn des 14. Jahrhunderts das Dorfgericht zugleich mit dem Grund und Boden veräußert wird, ja geradezu als Pertinenz desselben erscheint.' Es wurde ebenso wie jener auch einer bestimmten Standesqualität teilhaftig, derart, daß auch bei kauf weiser Erwerbung desselben Genossenschaft mit dem Veräußerer Erfor dernis war.® Es kann also wohl kaum aus der ölfentlichen Gerichtsbarkeit 1 Vgl.Luschin, Gesch. cl. älteren Gerichtswesens in Österreich, S. 178. ^ Vgl.z. B. die sehr Instruktive Urkunde der K.Margaretha für das Kloster Zwettl vom Jahre 1264 FßA. II. 3, 178, sowie die Urkunde Leutolds von Kuenring über die Rechte des Klosters Walderhach an den Dörfern Gottsdorf und Metzling vom Jahre 1282, Winter, KÖ. Weisth. 2, 743, Anm. §. 1. Endlich auch ERA. II. 6, 284 (1311) Abhaltung des Banntaidings durch den Schaffer des Klosters St. Bernhard. 8 Vgl. im Text S.6 Nr. 11; S.6 Nr. 13; S.7 Nr. 15; S.8 Nr. 16. ^ Ebd.S.9 Nr. 18, aber auch S. 11 Ni-. 23. 6 Ebd. S.8 Nr. 16. ® Vgl. dazu ebd. S. 1 Nr. 1 (S): Insuper unum beneßcium et una area spectant ad officium ville, 'Vgl. die Urkunden ERA.U.3, 195 und 196; 231 und 232; 259 und 261; 379 und 380; 394; 596; 656; 659 u. a. ® Im Jahre 1324 verkaufte der Ministeriale Andre von Sunnberg sein Kaufeigen zu Marchartsreut und Riegers mitsamt dem Doi'fgericht an letzterem Orte an Marchart den
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2