Einleitung. CXXXI richtenden Zins des landesfiirstlichen Gutes zu.' Es kommt auch vor, daß ein Zinsgut, welches sich im Besitze eines Verwaltungsorganes befindet, für dessen Funktionsdauer von der Entrichtung des Zinses befreit ist, derart, daß derselbe jenem für seine Tätigkeit zugewiesen erscheint.^ Neben konstanten Pertinenzen des Amtes selbst fand also auch eine Dienstent lohnung bereits in der Weise statt, daß variable Güter, ohne bestimmte Zugehörigkeit zum Amte als solchen, zeitweise zugunsten des Amtmannes, der sie gerade innehatte, von der ordnungsmäßigen Zinsleistung befreit wurden.® Erinnert die erstgenannte Form der Dienstentlohnung an das ältere Amtslehen, das dem Träger des Amtes für seine Tätigkeit zur Nutz nießung überwiesen war, so scheint mit dieser letzteren Art derselben der Übergang zu einer neuen Entwicklung gegeben; denn mit ihr waren nicht mehr bestimmte Güter dem Amte als solchem verhaftet, der Amts inhaber hatte nicht einen Anspruch auf alle davon fließenden Einkünfte, das Landesfürstentum aber eine freiere, der jüngeren Besoldung im Prinzip bereits nahekommende Form der Dienstentlohnung gefunden. Die letztere Beobachtung zeigt auch bereits, daß diese Ämter nicht auf Lebenszeit den Inhabern verliehen, sondern deren Amtsführung eine befristete war. Da anderseits mehrfach auch Abgaben, und zwar durchwegs in Geld, erwähnt werden, die von dem Amte als solchem zu entrichten waren,^ so wird wahrscheinlich, daß auch diese Ämter in Bestand gegeben oder verpachtet wurden, wie das bei den officia magna, d. h. den Kegaleinkünften sicher bezeugt ist ^ und auch bei der Zentralverwaltung der Fall war." Den officiales oder Amtleuten oblag die Vereinnahmung der dem Landesherrn als Grundherrn zu entrichtenden Zinse; an sie erscheinen dementsprechend auch die landesfürstlichen Weisungen und Mandate ge richtet, im Falle ein Nachlaß oder Befreiung davon gewährt wurde. Sie hatten auch die Verrechnung gegenüber der Zentralstelle (dem Land schreiber) zu besorgen. Außerdem aber waren sie zunächst auch mit der Wahrung der Rechte des Landesherrn an Grund und Boden,sowie den davon fließenden Abgaben betraut, soweit zu deren Verfolgung nicht ein beson derer Gerichtsstand kompetent erschien.' Eben dieser Beruf nun mag frühzeitig dazu geführt haben, daß diesen Offizialen auch die Ausübung und Verwaltung der grundherrlichen Gerichts1 Vgl. S. 215 Nv. 430 und 440; S. 216 Nr. 452; S.218 Nr.503; S. 221 Nr. 577. ^ Vgl. S.197 Nr. 148: Chunvadus camerarius...(folgt der Zins); sed qumndm est camerarius, tunc nichil dat, sed cedit sibi pro labore suo. Vgl. auch S. 58 Nr. 225. ® Vgl. dazu auch das Ereisinger Urbar vom Jahre 129G FRA. II. 36, 554: Item quodlibetfeodum...preter officialem; 556: quodlibet feodum excepto officiali qui exoneratur. * Vgl. S. 104-Nr. 102: de officia Ebergeri 12 tal., dazu S.87 n. 1 (Überschrift in I?); S. 114 Nr. 161: officialis de officia 6 tal. ® Vgl. S. 231 die Überschrift, sowie die Bemerkungen zu den einzelnen Orten. ® Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 330. 'Ebd. S. 235. i*
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