Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CXXIII meinsamer Besitz mehrerer (pro indiviso) an einzelnen Benefizien be zeugt ist.^ Die große wirtschaftliche Bedeutung der Gesamthand im bäuerlichen Leihereehte ruhte gewiß in erster Linie darin, daß sie dem Interesse des Grundherrn entgegenkam, eine allzu große Zersplitterung des Bauerngutes zu verhindern.^ Allein man wird auch nicht übersehen dürfen, daß damit zugleich auch das Besitzrecht der Inhaber gefestigt wurde. Von diesen Wirtschaftseinheiten (Huben und Lehen), nach welchen in diesen Gebieten die Zinsleistungen verzeichnet werden, werden nun in diesen Urbaren gelegentlich besondere Arten angeführt. Fischhuben, Jäger-, Forst- und Faßhuben treten auf, daneben aber auch sinhube und withube. Bei den ersten drei wird deren Bedeutung unmittelbar klar. Die Art der darauf lastenden Dienstverpflichtung, beziehungsweise die besondere Be stimmung oder Besetzung sind darin ausgedrückt. Fischhuben kommen dort vor, wo Fischereien vorhanden sind und Fischer dieselben innehaben.® Ein Gleiches ist für die Jäger-* und Forsthuben® nach diesen Urbaren anzunehmen. Von den Faßhuben aber sind als Zinse scutellae und peccaria angeführt. Sie kommen nur in Viechtwang vor." Offenbar haben wir da an Bindergewerhe zu denken, derart, daß dieselben mit Böttchern besetzt waren. Nicht nur hier, sondern auch in anderen Teilen der Hofmark Steyr ist eine beträchtliche Holzindustrie nachzuweisen.'' Withufen® sind Holz hufen und auch in anderen Urbaren nicht selten.® Schwieriger ist die Er klärung der Sinhube." Noch Lexer hat in seinem mittelhochdeutschen Wörterbuch, da er als einzigen Beleg für dieses Wort eine Stelle dieser Urbare anführte, ein großes Fragezeichen dahinter gesetzt. Sie werden auch in Urkunden dieser Gebiete erwähnt." Vielleicht ist sin oder syn von sind=Gesinde abzuleiten und sind darunter Hufen zu verstehen, die entweder direkt mit Gesinde besetzt oder an officiales überwiesen waren. Dafür ließe sich eine Eintragung im Passauer Urbar des 13. Jahrhunderts 'PEA.II. 28, 155: heneficium, quod duo possident; S. 121 (jüngerer Zusatz): Leupoldus de Wultzendorf cum mis germanis in feodo habet ab ecelesia unum laneum, indivisum cum Sivrido de Sierndorf; vgl. auch S. 108: Alhero et Sidlo de beneficio ...; 110: Wisinto et Hemma nidua heneficium ...; III: Ibidem nepotes Qerungi de beneficio...; 112: Guncherstorfer et Bernardus de beneficio. Vgl. auch ebd. S. 158 u. 159. " So T.Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 228. ® Vgl. S.58 Nr. 225; S. 259 Nr. 14. " S. 216 Nr.454; vgl. S. 249 Nr. 21; auch MB.29^ 228. ® S. 252 Nr.68; S. 329 Nr.957. « S. 216 Nr.453. 'Vgl. darüber unten §5c Bodenproduktion. ® Im Text S. 174 Nr. 24. ° Vgl. z. B. das Passauer Urbar vom Beginne des 14. Jahrhunderts und dazu G. "Winter, Bl. f. Lk. 26, 433. "Vgl. S. 215 Nr. 429; S.223 Nr.589. "Vgl. OÖUB.7, 37 (1347).

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