Einleitung. CXIII Villikationsverband mehr, die Meier haben im allgemeinen ihre amtlichen Befugnisse verloren, die Meierhöfe erscheinen zumeist eingegliedert in die lokale Ordnung des bäuerlichen Zinsgtitersystems. Tatsächlich dürfte auch von der Mehrzahl der in diesen Urbaren verzeichneten Meierhöfe anzu nehmen sein, daß sie ebenso wie die beneßcia und aree das Objekt bäuei*- licher Zinsleihe gebildet haben, wie jene an Bauern gegen Zins verpachtet waren (pro censu locate).^ Nur ein sehr geringer Teil davon ist noch in der Eigenwirtschaft des Landesherrn verblieben und auch die Zahl der unter grundherrschaftlicher Kontrolle geführten „Saighöfe", sowie der in Teilbau verpachteten Meierhöfe ist nicht bedeutend. Sie scheinen, soweit nicht persönliche Einflüsse hiebei auch mitwirkten, nur mehr dort aufrecht erhalten, wo die günstigen Boden- und Produktionsverhältnisse dieser Eigen wirtschaft noch ein lohnendes Erträgnis verhießen, wie im Marchfelde und Tullnerfelde. Besonders deutlich ist der Übergang von der alten Villikationsordnung zu dem bäuerlichen Zinsgütersystem noch in einigen Urbaren geist licher Grundherrschaften zu verfolgen, indem wiederholt vermerkt wird, daß einzelne Meierhöfe zu Zinslehen (beneßcia) aufgeteilt und diese an Bauern verpachtet worden seien.^ Hier also, besonders bei den Zister ziensern, scheint der Prozeß erst im Werden, welcher bei der landesfürst lichen Grundherrschaft schon voll abgeschlossen ist; sie haben offenbar länger an der Eigenwirtschaft selbst festgehalten. Jedoch wird man doch nicht allen Meierhöfen jede weitere wirtschaft liche Funktion absprechen dürfen. Darauf deuten einzelne Bemerkungen in diesen Urbaren selbst hin. Bei der villicatio in Klein-Retz heißt es vom Meier, der dieselbe in Drittelsbau führt: qui debet curiam edißcare et in eandem decime conducentur.^ Hier also hatte der Meierhof doch auch die Aufgabe, als Sammel- und Aufbewahrungsstelle für die Zehent erträgnisse zu dienen. Eine andere Stelle vermag vielleicht die verschie dene Bedeutung einzelner Meierhöfe zu illustrieren. Bei Sitzenberg wird nämlich von den zwölf in der Umgebung dieser Burg gelegenen Meierhöfen vermerkt,* daß vier davon Saighöfe seien, vier andere bestimmte Zinse entrichten, endlich aber vier bewirtschaftet werden sollen „in curia ducis ante Castrum". Vergleicht man aber diese zusammenfassende Schluß- ^ Direkte Belege dafür bieten andere Urbare dieser Zeit, z. B. das Zwettler Urbar FEA.II. 3, 519. 539. 550, sowie Urkunden vgl. OÖUB. 3, 140. Vgl. auch FEA.II. 8, 84. ^ Vgl. z. B. im Zwettler Urbar FEA. II. 3, 543. 544: grangia destructa et mllicis locata oder die Urk. von 1187 für Heiligenkreuz FßA.II. 11, 17: in loco qui didtui' Min chendorf^ quem predicti fratres Ä Crucis spe maioris utilitatis de grcmgia in villam redegerunt* Auch Im Klosterneuburger Urbar FEA.II. 28, 128: 7 heneßciaf quorum tria facta sunt de villicatione. ^ Im Text S. 16 Nr.39. ^ Ebd.S.65 Nr.256. Österreichische Urbare 1.1. >i
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