CXII Einleitung. Gnmdherrschaft einigermaßen beleuchtet worden. Auch diese Meierhöfe sind ebenso wie die heneßcia oder Hansen anders zu fassen als jene der älteren Zeit. Wir haben hier nicht ein geordnetes System von Hauptund Nebeuhöfen etwa wie in karolingischer Zeit vor uns, eine förmliche Villicationsverfassung, es besteht in der Regel überhaupt gar keine Ver bindung zwischen diesen Meierhöfen und den anderen Gutsstücken an dem betreffenden Orte. Wohl kommt es vor, daß einzelne von diesen dem Meierhofe üherwiesen wurden ^ oder an denselben Zinsen,^ allein das stellt sicherlich die Ausnahme dar. Nur ganz selten finden wir Vermerke in diesen Urbaren, welche solches besagen, es spricht schon die einfache Statistik über das Vorkommen dieser Meierhöfe dagegen — denn es lassen sich ganze Ämter^ und Gutskomplexe* nachweisen, bei denen Meierhöfe überhaupt nicht angeführt werden. Es finden sich andererseits wieder solche, wo die Meierhöfe gegenüber den anderen Wirtschaftsformen über wiegen.® Und an den einzelnen Orten selbst kommen nebeneinander oft mehrere Meierhöfe vor,® ja nicht selten besteht der landesfürstliche Grund und Boden an einem bestimmten Orte nur in einem oder mehreren Meier höfen.' Daraus erhellt, daß diese Meierhöfe nicht mehr wie einstens Zentren der lokalen Wirtschaftsführung gewesen sein können, sondern nur eine besondere Betriebsform der Wirtschaft darstellen, ohne daß eine Ab hängigkeit oder auch nur Verbindung mit dem übrigen landesfürstlichen Grundbesitz angenommen werden müßte. Und dem entspricht durchaus die Art und Weise, wie diese Meierhöfe in den Urbaren hier verzeichnet werden. Sie erscheinen neben den anderen Gutsstücken, als Zinslehen, Hofstätten, Äckern und Mühlen, an den verschiedenen Orten mit dem von ihnen zu reichenden Zins angeführt, ganz ebenso wie jene.® Auch dort aber, wo sie eventuell abgesondert von dem übrigen Grundbesitz in einer besonderen Rubrik zusammengestellt sind, losgelöst aus der sonst beob achteten örtlichen Reihenfolge,® treten die villici nirgends mehr mit be sonderen Amtsbefugnissen auf. Man sieht, es bestand kein förmlicher ^ Vgl.im Text S. 10 Nr. 22: item. villicaUs cul'ia habet unum heneficium, quod dicitur vorlehen. S. 16 Nr.39: 7 beneficia ,,.ea: liiis ^osuiinus 4 benefida ad villicationeTri. ^ S. 26 Nr. 72: Et ibidem sunt 4 aree, _que serviunt mlUcationi, S. 26 Nr. 73: silva p■ ertinens ad vilUcationem (II), ^ So das Amt Unter-Waltersdorf S. 14; jenes um Weitersfeld und Pernegg S. 30 Nr. 86 bis S. 34 Nr. 108. So auch die summarischen Verzeichnungen über die Ämter Persenbeug, St. Oswald, Nöchliug und Grein S. 46—47, 49. ^ So die redditus vaccmtes a Rudolfo Mazone S. 37 ff. ^ So die mindestens in der jüngeren Redaktion (^H) als officia bezeichneten Eedditus in Sitzenperge S. 60 ff., sowie jene um Lengbach S. 66 ff. ß S. 15 Nr. 35; S. 16 Nr. 37; S. 37 Nr. 119 u. a. m. ' So S. 56 Nr. 218; S. 61 Nr. 241; S. 62 Nr. 244. s Vgl. z. B. im Text S. o Nr. 11; S. 7 Nr. 15; S. 8 Nr. 17; S. 10 Nr. 22 u. a. m. ® Vgl. ebd. S. 36 Nr. 118 ff.; S. 43 Nr. 142 ff.
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