Einleitung. CXI an den Landesfürsten fielen, wird man dabei an eine einmalige Aus stattung bei Übernahme dieser Güter in den landesfürstlichen Betrieb zu denken haben. Der Text der Hs.0 gibt eine Vorlage getreu wieder, wo diese Eintragungen unmittelbar nach dem Anfall jenes Gutes gemacht wurden; in H konnten sie bei der Umformung dieses Textes in erheblich jüngerer Zeit mit Recht weggelassen werden.^ Für diese Auffassung spricht auch ein Vergleich dieser Ausstattung mit den zu entrichtenden Zinsen bei jenen Meierhöfen, wo diese letzteren fixiert erscheinen. Es ist im Hinblick auf die Höhe dieser^ ganz unwahrscheinlich, daß jene relativ hohe Aus stattung alljährlich und immer wieder erteilt wurde. Besonders die Geld beträge pro pecore weisen darauf hin. Sie wurden oifenbar behufs Ankauf von Zugvieh vorgestreckt; denn statt pro pecore finden wir mitunter auch gleichwertig: pro hohus.^ Ganz schlagend aber werden diese Verhältnisse durch einen in der Hs.H fehlenden Absatz von 0 erklärt. Indem hier^ nochmals jene Meierhöfe summarisch zusammengefaßt werden, erscheinen die angeführten Leistungen an die Bedingung geknüpft: quando sunt in pecore et semine expedite, d. h. sobald sie mit Vieh und Saatgetreide aus gestattet sind. Ganz analog ist auch jene Stelle gehalten und zu verstehen, die von dem einzigen hier angeführten Schwaighof® handelt, d. h. einem Viehhof, auf welchem vornehmlich Milch- und Käsewirtschaft (Alpenwirtschaft) betrie ben wurde.® Gleichfalls unter den Nachträgen Uber das nach dem Regens hurger Domvogte ledig gewordene Gut enthalten, heißt es da: quando illa est gestift cum 12 vaccis, tunc solvuntur inde 600 casei. Hier wird un mittelbar klar, daß die Ausstattung mit Vieh nur als eine einmalige ge dacht ist. Endlich werden am Schlüsse des Amtes Lengbach, an einer nur in der Hs.0vorkommenden Stelle,' auch sechs Meierhöfe verzeichnet mit der Bemerkung: que sunt expedite. Diese waren also bereits mit der nötigen Ausstattung versehen. Schon durch die bisherigen Ausführungen ist auch die wirtschaft liche Funktion dieser Meierhöfe im Rahmen der landesfürstlichen 1 Vgl. oben S. XLIX. ^ Vgl.im Text S.61 Nr. 242 und 243; im ersteren Falle beträgt der Vorschuß 2 mod. ordei, 2 mod. avene, 2 tal. pro bobus, die Zinsung aber: 3^/2 mod. tritici, S'/j mod. siliginis et 4 mod. avene et 6 seitfrissing et 1 specliswein. Im zweiten Falle (bei 2 Meierhöfen je) 1^/2 mod. ordei, 1^/2 mod. avene et 1 tal. pro bobus; die Leistung aber je 2 mod. tritici, 2 mod.siliginis, 3 mod. avene sowie die Kleindienste. 'Vgl. besonders S. 61 Nr. 243. ^ S. 65 Nr. 256. « S.58 Nr. 266. ® Vgl. dazu die Urkunde vom Jahre 1257 OÖUB. 3, 240. Auch Inama-Steruegg, Deutsohe Wirtschaftsgesch. 3. 1, 350 u. 360 f. 'Im Text S. 75 Nr. 306.
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