CVIII Einleitung. Eine Bestätigung dieser Schlußfolgerungen aus dem Texte der Urbare bietet eine Untersuchung der beutigen Gemeindefluren. Gebt man von Orten aus, wo die große Anzahl der im Urbar verzeichneten landesfürstlicben Zinsleben oder Bemerkungen über die Veräußerung der ganzen villa die Annahme zuläßt, daß diese das ganze Dorf ausgemacht haben, und be rechnet nach den in den Grundparzellenprotokollen des Katastralmappenarcbives enthaltenen Angaben die Größe der beutigen Gemeindefluren, so ergibt ein Vergleich verschiedener Orte (aus verschiedenen Ämtern), daß die Größe dieser Zinsleben hier und dort nicht gleich gewesen sein könne. Sie ist z. B. größer im Marchfelde als im Viertel ober dem Manhartsberge. Es ist also die Verschiedenheit in der Höhe des Normalzinses hier und dort tatsächlich ein spezifischer Ausdruck für den quantitativen Inhalt sol cher bäuerlichen Zinslehen. Den näheren Nachweis dafür wird ein im Zu sammenhange mit den Vorarbeiten zu dieser Edition der Urbare entstan dener Aufsatz von W.Levec bieten, der demnächst (1904)im „Archiv für österreichische Geschichte" erscheinen und diese Verhältnisse im einzelnen auch kartographisch illustrieren wird. Zum Schlüsse sei noch bemerkt, daß bei diesen häuerlichen Zins lehen ein Unterschied nach der Besetzung (Bestiftung) etwa im Sinne der alten mansi vestiti oder mansi ahsi, casati oder non casati nicht gemacht wird. Das hängt wohl gleichfalls mit dem geänderten Charakter dieser Zinslehen gegenüber den alten Hufen zusammen, da dieselben in der Eegel wohl eine häuerliche Besitzeinheit darstellen, die ohne bestimmte Zuge hörigkeit zu einem Meierhof selbständig ausgetan werden konnte und dem entsprechend auch in der Regel zur Voraussetzung hatte, daß sie besetzt oder bestiftet war. Bei dieser Annahme wird erklärlich, warum in diesen Urbaren in dieser Beziehung sich nur solche Vermerke finden, die von der Verödung^ oder Nichtbehauung^ solcher Benefizien Nachricht gehen (beneficia desolata oder inculta). Auch darin stimmen die Verhältnisse der Steiermark® durchaus zu den hier gemachten Beobachtungen. Neben der großen Masse von Benefizien treten die curie villicales oder villicationes^ also Meierhöfe, als weitere Betriebsform der landes fürstlichen Grundherrschaft hervor. Sie stellen, auch kurzweg curie ge nannt, eine gegenüber den Benefizien nach zwei Eichtungen hin verschie dene Wirtschaftseinheit dar. Einmal quantitativ, da sie größere Wirtschafts güter als jene umfassen, dann aber auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betriebsart selbst. Prüft man zunächst die Höhe der von diesen Meierhöfen zu leistenden Zinse, so ist dieselbe ähnlich wie hei den Zinslehen nicht 1 Vgl. im Text S. 71 Nr. 284; S. 79 Nr. 317; auch S. 66 Nr. 258. ® Vgl. ebd. S. 122 Nr. 31; S. 129 Nr. 68. — Vgl. dazu wie zu dem Vorausgehenden auch FßA.II. 3, 508 u.513. 'Vgl. Mell, Zeitschr. f. Sozial- u. Wlrtschaftsgeseh. 5, 104.
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