Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CVI Einleitung. man nicht so weit gehen dtirfen, in dem Begriif des ieneficium demzufolge etwa nur ein sich stets gleich bleibendes, bestimmtes Maß sehen zu wollen.^ Schon der Umstand, daß an verschiedenen Orten doch neben der großen Masse von Zinslehen mit solchen Normalleistungen auch noch andere mit einem verschiedenen Zinse angeführt werden,^ spricht dagegen. Ja es kommt vor, daß von drei Zinslehen an ein und demselben Orte jedes einen anderen Zins entrichtet.® Aber man wird diese Unterscheidung auch nicht im Sinne einer Bonitierung allein erklären dürfen, denn ausdrücklich wird im Urbar selbst von parva et magna beneficia gesprochen.^ Sie waren somit auch in der Größe nicht alle durchgehends gleich. An einer Stelle wird ein integrum beneficium angeführt,® und zwar neben 24 anderen, als beneficia schlechthin bezeichneten Zinslehen. Leider gestattet der Umstand, daß diese letzteren in Natura und jenes in Geld zinste, keinen unmittelbaren und absolut genauen Vergleich. Allein ver anschlagt man nach den in diesen Urbaren selbst.vermerkten Preissätzen® die Normalleistung jener beneficia (2 mod. tritici et porcum unum) in Geld(=14 sol.), so ergibt sich jedenfalls ein beträchtlich niedrigerer Zins als der bei diesem integrum beneficium vermerkte tal.=20 sol.). Auch das unmittelbar zuvor noch erwähnte Halblehen weist einen weit geringeren Zins auf(7^2 sol.). Ist somit unter diesem integrum beneficium ein wohl auch seiner Größe nach verschiedenes, volles Zinslehen zu ver stehen, so erscheint die Möglichkeit gegeben, daß diese beneficia sonst nicht mehr eine Yollhufe, etwa wie der mansus der früheren Zeit dar stellen, sondern bloß einen Teil davon, der nicht immer gleich groß sein mußte.' Mit Recht ist ja gerade in jüngster Zeit von verschiedener Seite schon betont worden,® daß man bei Beurteilung dieser jüngeren Zeit nicht die alte Hufenordnung der früheren Zeit mehr zugrunde legen dürfe, daß die grundherrschaftliche Hufe von damals etwas ganz anderes darstelle als ^ Vgl. Mell,Zur Gesch.d. Ausmaßes bäuerl.Besitzes in Steiermark. Zeitsohr.f. Sozialu. Wirtsohaftsgesch. 5, 101. 2 Vgl.z. B. S. 7 Nr. 15; S.8 Nr. 17; S. 20 Nr.48. 3 Vgl. S. 59 Nr. 229. « S.47 Nr. 159; S.49 Nr. 174. s S.4 Nr. 9. ® Das Schwein wird kurz zuvor (im selben Amte) auf tal.=4 sol. veranschlagt (S. 1 Nr. 1), der modius tritici später (S.124 Nr. 41)=5 sol. 'Dafür spricht auch eine Stelle des Klosterneuburger Urbares, wo bei der Ver pflichtung der einzelnen Kolonen zur Wiesenarbeit unterschieden wird zwischen den In habern von beneficia schlechthin und solchen „de integro beneficio" FRA. XI. 28, 125. Auf die letzteren (Vollhufen) bezieht sich wohl auch eine Größenangabe im Zwettler Urbar, nach welcher sich das alte Ausmaß von 30 Joch für ein laneum ergeben würde FRA.II. 8, 567. Item, ad eandem grangiam in Reving pertinent plm quam ducenta LX iugera agrorum, que aliquando ad IX laneos perlinuerunt. ® So besonders von Georg Caro, Die Hufe (Deutsche Geschichtsblätter 4, 257ff., 1903), vgl. dazu auch Inama-Sternegg, Deutsche Wirtsohaftsgesch. 3. 1, 208 ff.

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