Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. 0V saßen.1 Die große Masse der Hintersassen auf diesem waren im 13. Jahrhundeit siclierlich Zinsbauern, an welche einzelne heneßcAa oder eine größere Anzahl davon nach häuerlichem Leiherecht ausgetan waren.^ Daß dies auch hier die Regel war, deutet wohl der Umstand an, daß dort, wo entweder alle oder ein Teil dieser Benefizien in anderer Weise vergabt war, oder sich im Besitze von Nichtzinshauern befand, dies ausdrücklich vermerkt wird. So heißt es hei Fischamend:® heneficia collata sunt fratribus Templariorum. Bei Neu-Riegers werden neben zwei Benefizien, deren Zins wie sonst angegeben erscheint, noch 36 solche vermerkt, von denen es heißt: non heneficiata, sed mecum sunt collataA Bei einer Reihe wei te)ei Oite wird in ganz ähnlichem Sinne unterschieden zwischen solchen Benefizien die zinsen und solchen, die als infeodata oder obligata bezeichnet werden.-'^ Daß wir unter infeodare hier nicht auch eine Verleihung zu häueilichem Zinsrecht zu verstehen haben, beweist die Verwendung dieses Ausdruckes in Fällen, wo es sich um Ministerialen handelt. So heißt es hei Reicharts: hoc autem infeodatum est Mysawario.'^ Es bedeutet also infeodare hier eine Vergabung zu Leheni-echt; daher sind auch von diesen heneficia infeodata im Gegensatz zu den anderen keine Zinse vermerkt.' Auf die Tatsache, daß die häuerliche Zinsleihe hei diesen heneficia statthatte, weisen endlich auch die Bemerkungen, welche hei jenen regel mäßig gemacht wei'den, die den landesfürstlichen Amtleuten und Verwal tungsorganen überhaupt für ihre Dienstleistung zur Nutzung überwiesen (spectat ad officialem ratione officii oder pertinet ad officium ® u. a. dgl. m.) odei für den Wirtschaftshetrieh sonst bestimmt° waren und aus diesem Grunde nicht zinsten. Diese häuerlichen Zinslehen nun scheinen wenigstens an den einzelnen Orten seihst zumeist von gleicher Größe und Bonität gewesen zu sein, da in der Regel nur deren Gesamtanzahl und eine allen einzelnen gleiche Zinsung angeführt wird (z. B. 43'js benef, quodlihet solvit).'" Jedoch wird 'Siehe unten §. 5. ^ Vgl. über die rechtliche Natur desselben unten §.6. 'Im Text S. 2 Nr.4. ^ Ebd.S.35 Nr. 112. ® Vgl. S. 19 Nr. 46: De beneßciispredictis tria sunt infeodata ex antiquo. S.36 Nr. 116: ibidem 8 heneficia infeodata. Ebd. Nr. 117: 10 heneficia, 6infeodata et alia 4 obligata. Einmal wird doch auch inhQneficiata in diesem Sinne gebraucht S, 11 Nr. 23. ® Im Text S. 36 Nr. 114. Bezeichnend dafür sind insbesonders jene Bemerkungen, wo es am Schlüsse der Eintragung über einen Ort beißt: Sunt etiam. ibidem quedam heneficia, que possessores asserunt se höhere in feodo. So S. 8 Nr. 16; S. 17 Nr.39 (ff); S. 24 Nr. 66 (ff); S. 80 Nr 321S.81 Nr. 324; S. 82 Nr. 326. ' « Vgl.im Text S. 1 Nr. 1; S.8 Nr. 17; S.10 Nr. 22; S. 11 Nr. 23 u.a. ^ Vgl. ebd. S.3 Nr. 5: 19 heneficia que pertinent ad pistrinum. "S. 11 Nr. 23.

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