Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. Olli herrn geh(3rte.' Hier muß also nicht bloß Dorfsiedlung vorhanden gewesen sein, die Dörfer dürften auch eine beträchtliche Ausdehnung gehabt haben. Schreiten wir vom Marchfelde im Viertel unter dem Manhartsberge weiter und durch das Viertel ober dem Manhartsberge der Landesgrenze gegen Oberösterreich zu, so darf im ganzen betrachtet auffallen, daß sich so große Zahlen von Besitzeinheiten an den verschiedenen Orten in der Eegel nicht mehr finden. Sie kommen nur mehr ausnahmsweise, in der Umgebung von Märkten und größeren Orten vor,^ es treten aber gewöhn lich kleinere Besitzgrößen auf, 5 bis 10, höchstens 20 Bauerngüter um fassend. Und wenn auch damit nicht unmittelbar auf die Größe dieser Dorfsiedlungen ein Rückschluß gezogen werden kann, da mit anderem Besitz außer dem landesfürstlichen an den betreffenden Orten gerechnet werden muß, so läßt sich immerhin so viel daraus entnehmen, daß hier die Dorfsiedlungen doch geringeren ümfanges gewesen sein dürften als dort. Besonders auffällig wird der Unterschied, wenn man die Besitz größen im VOWW. ins Auge faßt.» Im Amte PurgstalU z. B. werden oft nur 1—3 Bauerngüter an einem Orte verzeichnet. Wir sind eben bereits in das Gebiet des Einzelnhofsystems gelangt. Zunächst also die Gliederung des landesfürstlichen Gutes nach den verschiedenen Besitzkategorien. Sie wird schon durch die äußere An ordnung dieser Urbare unmittelbar deutlich. Indem von Ort zu Ort die verschiedenen Zinsgtiter verzeichnet werden, sondert man hiebei stets die heneficia von den vilUcationes oder curie villicales und den aree. Sie stellen zugleich die Steuereinheiten dar, nach welchen mindestens die außerordentlichen Grundsteuern von geistlichem Gut, über die wir nähere Angaben besitzen, veranschlagt wurden.® Die heneficia nun, für welche in diesen Urbaren nur sehr selten auch die Bezeichnung feoda vorkommt,® bilden die Hauptmasse des landes fürstlichen Grundes und Bodens. Bei den einzelnen Orten wird stets und vor allem verzeichnet, wie viele heneficia sich daselbst befinden, vielfach bilden sie überhaupt die einzige Besitzkategorie des landesfürstlichen Zins gutes.' Die Bezeichnung mansus findet sich für die niederösterreichischen Gebiete nur in den Nachträgen aus der Zeit Ottokars von Böhmen, und » Ebd.S. 1 Nr. 1; S.2 Nr. 3; S.4 Nr.8; S.6 Nr. 13: S.9 Nr.18; S. 11 Nr. 23. » Ebd. S. 30 Nr. 86 (Weitersfeld) 63 heneficia-, S. 32 Nr.99 (Langau) 60 heneficia. 3 Hiebei darf weder das Verzeichnis über Persenbeug u. a. S. 46 ff. noch jenes über St. Peter (S. 78) zugrunde gelegt werden, weil hier die Verzeichnung zusammenfassend für das ganze Amt gehalten ist. Siehe unten S. CXIX. « Im Text S. 56 Nr. 219 ff. 5 Vgl. darüber die Berichte der Hist. annorum und Contin. Zwetlens. III zum Jahre 1277 MG.SS.9, 653 und 657. ® Vgl.im Text S. 29 Nr.83 (jüngerer Zusatz!); S.51 Nr. 185; S. 130 Nr.71. 'Ebd. S. 3 Nr. 5; S.6 Nr. 14; S. 11 Nr. 25; S. 14 Nr.32; S.15 Nr.36; S. 18 Nr.43 und 44; S. 21 Nr.53 und 54; S. 22 Nr.56; S. 23 Nr. 61 und 62 u. a. m.

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