4 Anwesen angeführt, was für die Benützung des Theresianischen Katasters, wie der anderen Urkunden und Urbare unbedingt erforderlich war. Die Höfe meines Gebietes gehörten den verschiedensten Grundherrschaften an1, von denen drei durch ihre Besitzgrö8e besonders hervorragen : die Herrschaft Burg Wels und die beiden Stifte Kremsmünster und Lambach. Die dritte große Aufzeichnung historischer Belege fand ich schließlich im Theresianischen Kataster, auch „Gültbuch“ genannt, das 1750 angelegt wurde. Durch diesen Grundkataster war die Möglichkeit gegeben, auch die Grundherrn entsprechend zur Steuerzahlung heranzuziehen. Man unterschied aber trotzdem noch zwischen Dominikal- und Rustikalland (Herren- und Bauernland) und zog die Bauern zur stärkeren Steuer- zahlung heran. Die Übertragung der aus dem Gültbuch entnommen Vulgar- namen in das Register war bedeutend komplizierter als bei den Namen des Franziszeischen Katasters und der Josefinischen Lagebücher, weil im Gültbuch die Höfe nicht nach Ortschaften und Hausnummern eingetragen sind, sondern nach den Grund- herrschaften. Mit den Aufzeichnungen der beiden Kataster und der Josefi- nischen Lagebücher hatte ich historische Belege, die - besonders bei den größeren Höfen - fast lückenlos waren, zeitlich jedoch nur bis in die Hälfte des 18.Jahrhunderts zurück- reichten. Daher mußte ich ältere urkundliche Belege finden, die für das Deuten der Namen unumgänglich notwendig waren. Es zeigte sich bald, daß für mein Gebiet eine Menge handschriftlicher Quellen vorhanden sind, besonders aus dem 16. und 17.Jahrhundert. Zu diesen Quellen gehören vorallem die Urbare, Zehentregister, Untertanenverzeichnisse, __________________________________________________ 1)Die Herrschaftszugehörigkeit eines Hofes führte ich im Register unter „Db.“ (Dienstbarkeit) an. 4
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