Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

75 alte städtische abgebrochene Kanonen im Gewichte von 681 Pfund. Für den Centner waren 2 fl. 30 kr. C -M. geboten und das Anbot ge­ nehmigt worden. Der Bürgerwehr-Beerdigungs- und Unterstützu ngs- verein bekam in diesem Jahre neue Statuten, von deren Genehmi­ gung das Bürgercorps durch folgende Zuschrift in Kenntnis gesetzt wurde: N. 780 G. „Der Herr Statthalter hat mit Erlass vom 10. d. M , Z. 188/pr., den Fortbestand des Bürgerwehr-Beerdigungs- und Unterstützungs­ Vereines in Steyr genehmigt. Hievon werden Sie unter Anschluss der genehmigten Statuten zufolge Decret der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 20./24. d. M., Z. 1761, mit dem Beisatze verständiget, dass nach § 21 des a. h. Vereinsgesetzes, Ges. vom 26. November 1852, Änderungen derselben, um Wirksamkeit zu erlangen, der höheren Genehmigung bedürfen, die denselben Anordnungen unterliegt, wie die ursprüngliche Bewilligung. Steyr, den 25. Februar 1854. Der Bürgermeister: Gaffl. An Seiner Wohlgeboren Herrn Anton Haller, Major und Corps­ commandant des unif. Bürgereorps in Steyr." Diese neuen Statuten waren denen vom 7. Jänner 1849 gleich, nur dass der folgende Nachtrag zu denselben gemacht wurde: Zusatz zu § 12. Der jeweilige Bürgercommandant ist zugleich Vereins-Vorstand, als solcher vertritt er den Verein in allen Angelegenheiten gegenüber den hohen Behörden und dritten Personen. Ergänzung durch § 23. Im Falle der Aufhebung des Bürgercorps besteht der Verein als Leichenverein fort, sollte dieser auch sich auflösen, so hat das Vereinsvermögen der Bestimmung durch Stimmenmehrheit der verblie­ benen Mitglieder einer hiesigen wohlthätigen Anstalt zugeführt zu werden. Dieser hohe Erlass wurde in der am 12. März aus Anlass der Quartals-Auflage stattgefundencn Versammlung den Vereinsmitgliedern vorgetragen und vom Corpscommandanten dem Vereins-Rechnungsführer zur Aufbewahrung und Darnachachtung übergeben. Durch Schenkungsurkunde des Herrn Markus Benoit vom 4. Mai 1846, sowie ein Legat des Herrn Leopold Pacher, hatte die bestandene Artillerie-Abtheilung des Bürgercorps, wie schon wiederholt erwähnt, die Verpflichtung, von den Zinsen dieser Stiftungen an hohen Festen ans dem üblichen Platze das hiezu angeschaffte Zelt aufzuschlagen und die Mannschaft mit dem Nöthigen zu versehen. Diese Artillerie-Abtheilung 1854

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