Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

— 73 leichnamsfesten und bei der Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Ma­ jestät des Kaisers zu fuuctionieren) nachstehende Beschlüsse einstimmig gefasst: 1. Sämmtliche Mitglieder erklären, dass sie als Artillerie-Corps dem Bürgercorps einverleibt bleiben, und an Stelle der abgenommenen Kanonen Mörser (nämlich Poller größerer Art) angeschafft werden. 2. Dieselben drücken allseitig den Wunsch aus, dass die Anschaffung dieser Mörser durch den Gemeinderath und zwar aus dem Grunde geschehe, weil einmal ihre Verwendung zur Ehre der ganzen Ge­ meinde bei den höchsten Festen des Staates und der Kirche geschehe, Mitglieder der Artillerie zur Herhaltung der Bespannungs-Utensilien vieljährig ans Privatmitteln bedeutend beigetragen, und endlich so­ wohl die Kanonen vom Staate abgelöst, als auch die übrige Zubehör von der Stadtgemeinde käuflich hintangegeben wurde, welcher Erlös die zum Ankäufe erforderliche Summe weit übersteigen muss. 3. Die Bedienung dieser Mörser, das ist die Abgabe der Salven bei feierlichen Anlässen, geschieht durch die erforderliche Mannschaft der Artillerie. Am Gebnrtsfcste des Kaisers und den beiden Frvhnleich- leichnamstagen wird an dem üblichen Platze das der Artillerie ge­ hörige Zelt aufgeschlagen und die Mörser werden in dem eigenthüm­ lichen Pulverwagen aufgeführt. Der frühere Ein- und Abmarsch mit klingendem Spiele hat zu unterbleiben. 4. Die Dienstleistung der Artillerie ist mit Rücksicht ans die Stärke dieses Corps die dem Biirgereorps überhaupt zustehende, über Auf­ forderung des Corpseommandos. An den beiden Frohnleichnamsfesten versieht die Artillerie die Himmelwache, bei sonstigen Ausrückungen steht sic in Linie mit der Infanterie. 5. Das gestimmte Bürgercorps bildet einen Verein, der die militärische Beerdigung und die Unterstützung dürftiger Mitglieder zum Zwecke hat. Die Herren der Artillerie leisten als Vereinsmitglieder die statuten­ mäßigen Einzahlungen und versehen bei Beerdigungen den sie treffen­ den Dienst. 6. Die Adjustierung wird beibehalten und ist bei Functionen der Dienst mit Anwendung des Säbels zu vollziehen. Es ist Antrag, gleich der Infanterie den Waffenrock allgemein einzu­ führen, worüber nachträgliche Bestimmungen nach Maßgabe der Geld­ mittel getroffen werden. 7. Die Beischaffnng der nöthigen Zuflüsse zur Erhaltung der Capelle ist eine Obliegenheit des Gesammtkörpers. Die diesfälligen Bestim­ mungen, dass die Herren Ober- und Unterofficiere die eingeführten Beträge in die von dem Vereine abgesonderte Corpscassa leisten,

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