Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

70 Die zur Leitung der genannten Körper bestehenden Verwaltniigs- räthe sind sofort aufzulösen und die bei denselben befindlichen Acten an die politischen Behörden zu übergeben. Die int Besitze der genannten Körper, sowie der einzelnen zu denselben einverleibt gewesenen Individuen befindlichen Ärarialwaffen sind an jene Wasfendepots abzuliefern, welche von Unseren Behörden hiezu werden bezeichnet werden. Dasselbe hat von den auf eigene Kosten angeschafften Waffen zu gelten, welche in die Kategorie der Militärwaffen gehören, jedoch sind Unsere Behörden angewiesen, für diese den nach Maßgabe ihrer Verwendbarkeit int administrativen Wege zu ermittelnden Wert den betreffenden Eigenthümern (Gemeinden oder Einzelnen) zu vergüten. Artikel II. Dagegen wollen Wir gestatten, dass in jenen Orten, an welchen zufolge besonderer Bewilligungen oder Statuten Bürger­ oder Schützencorps bestehen, diese Corps, vorbehaltlich einer entspre­ chenden Revision ihrer Statuten, auch fernerhin fortbestehen. Was die früher bestandenen Bürger- oder Schützencorps der Orte betrifft, wo selbe infolge neuerer Verfügung zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt wurden, so behalten Wir uns vor, zu entscheiden, ob und in welcher Weise deren Reactiviernng stattzufinden haben wird. Die Ertheilnng neuer solcher Bewillignngen für Orte, welche hiemit bisher nicht ausgezeichnet waren, behalten Wir Uns aus­ schließlich bevor. Artikel III. Mit der Ausführung dieser Unserer Verfügung wollen Wir Unseren Minister des Innern verpflichtet haben und er­ mächtigen ihn zur Erlassung der hiezu nöthigen Verfügungen. Ins­ besondere tragen Wir ihm auf, die behufs der Reorganisierung der obgedachten Bürger- und Schützencorps und der Revision ihrer Sta­ tuten zu pflegenden Verhandlungen in geeigneter Weise einzuleiten und Uns die sachdienlichen Anträge hierüber nach gepflogenem Ein­ vernehmen mit Unserem Kriegsminister zu erstatten. So gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien ant 22. des Monates August im Jahre 1851 Unserer Reiche im Dritten. Franz Joseph in. p. Mit dem a. h. Patente vom 22. August 1851 ward demnach bestimmt, dass die Nationalgarde aufgelöst und entwaffnet werde, und am 3. October erschien bereits der Statthalterei-Erlass: dass sämmtliche Schusswaffen und Bajonette des Nationalgarde-Schützencorps an den k. k. Artillerie-Posten in Linz eingeliefert werden müssen, das alte

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