Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

— 69 — Bürgerwehre behalten wollen; allein noch vor dem Frvhnleichnams- fcste erhielten sie vom Bezirkshanptmanne den Rath, selbe mit weiß- rothen Binden zu vertauschen, was auch sogleich geschah. Des Kaisers Gebnrtsfest, am 18. August, mit besonderem Pompe gefeiert, war die letzte Feierlichkeit, welche die Nationalgarde mitmachte; denn schon am 20. und 24. August erschienen die kaiserlichen Erlasse, nach welchen die Nationalgarde aufgehoben, das Ministerium nur mehr dem Kaiser verantwortlich und die Verfassung im rein monarchischen Sinne zu revidieren sei. Das kaiserliche Patent vom 22. August 1851 lautet: Kaiserliches Watcut vom 22. Kugust 1851, wirksam für den ganzen Umfang des Weiches, wodurch das Institut der Mationasgarde auf­ gehoben und die Weorganisterung von Würger- und Schützen-Korps vewilligt wird. Wir, Franz Joseph I., von Gottes Gnaden Kaiser von Öster­ reich 2 C., haben in der Überzengnng, dass die unter verschiedenen Be­ nennungen bestehenden bewaffneten Bürgercorps, mit Rücksicht auf die über deren Einrichtung und Wirksamkeit gemachten Erfahrungen, einer durchgreifenden gesetzlichen Regelung bedürfen; dann in der Erwägung, dass das während der letzten Wirren entstandene Institut der Nationalgarde, ungeachtet mancher ersprießlicher und von Uns auch anerkannter Dienste, welche dasselbe an einigen Orten zur Erhaltung der Ordnung geleistet hat, doch im ganzen weder dem Zwecke noch der inneren Organisation nach als eine mit der nachhaltigen Befestigung der öffentlichen Zustände vereinbarliche Ein­ richtung sich dargestellt hat; endlich in huldreicher Anerkennung der Verdienste, welche sich die infolge besonderer Bewilligungen Unserer erlauchten Vorfahren an verschiedenen Orten bestehenden Bürger- und Schützencvrps in . Zeiten großer Bedrängnis um Unser Haus und den Staat erworben haben, über Einrathen Unseres Ministerrathes und nach Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen und verordnet wie folgt: Artikel I. Die unter dem Namen der Nationalgarde gebildeten bewaffneten Körper haben, wo sie innerhalb Unseres Reiches bestehen, von nun an außer Wirksamkeit zu treten. Alle diesen Körpern einverleibten Personen sind demnach des ihnen diesfalls obgelegenen Waffendienstes, sowie der etwa darin be­ kleideten Chargen enthoben.

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