Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

62 die ursprüngliche Wohlthat des Letzteren gesichert werden. Der Verein leistet als moralische Person seine Verbindlichkeit gewissenhaft, fordert daher zu seinem aufrechten Bestände ein Gleiches von den Mitgliedern. Aus diesem Grunde wird Derjenige, welcher durch vier aufeinander­ folgende Auflagen, oder überhaupt mit einem Jahresbetrage im Rück­ stände bleibt und nach geschehener Aufforderung binnen 14 Tagen nicht die Zahlung leistet, aus dem Vereine ausgeschlossen und verliert, der früheren Einzahlungen ungeachtet, jeden Anspruch. § 16. Die Überwachung und statutenmäßige Durchführung der Vereinszwecke ist einem freigewählten Ausschuss der Bürgerwchre übertragen. § 17. Den Ausschuß bilden sämmtliche Corps- und Compagnie-Commandanten, der Hauptmann-Rechnnngsführcr der Infanterie und zwei Garden jeder Compagnie, welche aus ihrer Mitte den Vereinscassier und Rcchnungs- führer erwählen. Die aus der Wahl hervorgegangenen Ausschüsse haben ihre Stellen zum mindesten durch drei aufeinander folgende Jahre zu bekleiden. § 18. Dem Ausschüsse liegt ob: a) bei den Quartalauflagen gegenwärtig zu sein und Sorge zu tragen, dass wenigstens 4 Mitglieder desselben die Empfangsnahmc der Vereinsgclder und die Journalisierung derselben bewerkstelligen; b) die Zuwendung der in den §§ 13 n. 14 erwähnten Unterstützungs- Beiträge , sowie überhaupt jede zum Frommen der Bürgerwehre oder des Vereines nothwendige Maßregel zu discutieren und die diesfälligen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit durch die Versammlung aller Ausschußmitglieder zu fassen; c) das Fondsvermögen zu verwalken und die Fructisiciernng desselben zu veranlassen. § 19. Die auf das Vereins-Vermögen Bezug nehmenden Urkunden, sowie die vorhandene Barschaft werden in der hiezu bereits angeschafften, mit vierfacher Sperre versehenen Cassatrnhc aufbewahrt. Die vier Schlüssel derselben befinden sich in den Händen des Majors der Infanterie, des Hauptmann-Rechnungsführers, des Hanptmanns der Artillerie und des Rittmeisters der Cavallcric. § 20. Die erste Quartal-Auflage nach einem Jahresschlüsse findet jedesmal im September statt. Bor dieser Auflage hat der Vereins-Rechnungsführcr die Rechnung richtig zu stellen, selbe dem Major und Hauptmann-Rechnungsführer der Infanterie zur gemeinschaftlichen Prüfung und Genehmigung, und sodann dem gesammten Ausschüsse zur Unterfertigung vorzulegen, wonach sie bei der obenerwähnten Quartal-Auflage den Vereinsgliedcrn vorgetragen wird.

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