Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

61 (Verlassenschaft), welche ihr Begehren an den Vcrcinscassier zn stellen haben, in folgender Weise vergütet, als: der pfarrherrliche Conto, der Sargconto, letzterer nach Übereinkommen mit den dem Vereine einver­ leibten Tischlern. § 7. Erklären die Hinterlassenen des Verstorbenen die Beerdigung in einer höheren Classe vornehmen zn lassen, so wird auf ihren Wunsch zur Verlassenschaft ein Pauschalbetrag per fl. 20 Cmz. gegen Quittung ans der Vereinscassa erfolgt. § 8. Leisten die Hinterlassenen auf diesen Pauschalbetrag Verzicht, so fällt derselbe dem Fonde zn Gute. § 9. Der Anspruch ans die Conductskosten oder den Pauschalbetrag per fl. 20 muss längstens drei Monate nach dem Todesfälle geltend ge­ macht werden, widrigenfalls die Unterlassung als eine Verzichtleistnng betrachtet wird. § 10. Der Austritt aus der Biirgerwchre, insoferne er nicht durch die unten bemerkten Grunde veranlasst wird, ist als ein Austritt aus dem Ver­ eine zn betrachten. Diese Bedingnis erleidet jedoch auf Individuen, welche bereits vor längerer Zeit aus der Bürgerwehre geschieden, den­ nochaber ihre Auflagen fortwährend berichtiget haben, keine An­ wendung. § 11. Dem nach obigem § Austretenden wird unter keiner Bedingung ein Rückersatz der Einzahlungen geleistet, noch hat er von jener Zeit an einen Anspruch auf die Wohlthaten deS Vereines, nämlich: Beerdigung und Unterstützung. § 12. Ist jedoch der Austritt aus der Bürgerwehr die Folge des vorgerückten Alters oder der erwiesenen Gebrechlichkeit und Dienstesunfähigkeit, so bleiben den Austretenden die Wohlthaten des Vereines gegen sofortige Einzahlung der Auflagen gesichert. § 13. Wenn ein Mitglied durch Elementar-Ereignis verunglückt, so hat das­ selbe Anspruch ans eine kleine Unterstützung, deren Betrag durch den jeweiligen Bereinsausschuss nach Maßgabe der Geldkräfte bestinimt werden wird. § 14. Ist ein Mitglied altershalber außer Stand gesetzt, den Dienst in der Bürgerwehr zu versehen und in die traurige Lage gekommen, in einem hiesigen Spitale Unterstand und Unterhalt zn suchen, oder die Unter­ stützung der Gemeindc-Casse in Anspruch zu nehmen, so erhält dasselbe aus der Vereinscassa wöchentlich einen Gulden Wiener-Währung. (Jährlich fl. 52 Wiener-Währung). § 15. Die Bürgerwehre und der Verein sind untrennbar; wenn gleich ver­ schieden in ihren Zwecken, kann nur im kräftigen Bestand der Ersteren

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