Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr
60 1849 Im Herbste dieses Jahres machte die gesammte Nationalgarde einen Übungsmarsch nach Sierning, wurde in Sierninghofen von der Sierninger Garde erwartest freundlichst begrüßt und nach einigen Stunden fröhlichen Zusammenseins von dieser bis nach Steyr zurück begleitet. Das Jahr 1849 war für die Bürgergarde ein ereignisreiches, wie selten eines. Gleich am Anfange desselben wurden neu entworfene Statuten angenommen, da sich während der Jahre die Unzulänglichkeit der alten herausgestellt hatte. Diese neuen Vereins-Statuten hatten fol genden Wortlaut: Wereins - Statuten der Bürgerwehre. Über die Bürgerwehrc von Steyr bestehen bereits eigene Statuten, welche am 29. Juni 1823 verfasst und von den sämmtlichen damaligen Vereinsmitgliedern unterfertigt worden sind. Da diese Vereins-Statuten den gegenwärtigen Zeitverhältnissen bei der eingetretenen Verstärkung der Bürger wehre nicht mehr vollkommen anpassend sind, so werden dieselben in folgender Weise erneuert. § I. Von der Bürgerwehr der Stadt Steyr treten die Abtheilungen In fanterie, Artillerie und Cavallerie in einen Verein zusammen, daher sich auch jedes neu eintretende Mitglied in eine der drei genannten Abtheilungen stillschweigend verpflichtest den Statuten dieses Vereines nachzukommen. § 2. Nächster Zweck des Vereines ist die Beischaffung der Beerdigungskösten absterbender Mitglieder unter weiters bestimmten Modalitäten, ferner liegender Zweck die Unterstützung verarmter Vereinsglieder nach Thun- lichkeit der Cassakräfte. § 3. Zur Erfüllung der Vereinszwecke hat jedes Mitglied per Quartal als Anflagegeld zum mindesten 36 kr. W. W. an die Fondscassa zu ent richten. Höhere Quartalsbeträge werden mit Dank empfangen und die Namen der großmüthigen Spender bei der Jahresrechnung öffentlich bekannt gemacht. § 4. Die Quartals-Auflage findet allemal den Sonntag nach der Quatcmbcr- woche statt. § 5. Jeder Eintritt, der in der Zwischenzeit von einem zum anderen Quartale fällt, bedingt ohne Rücksicht der Dauer die ganze Einzahlung der nächstfallendcn vierteljährigen Auflage. § 6. Bei Absterben eines Vereinsgliedes werden die Begräbniskosten nach der II. Classe der allgemeinen Stollordnung an die Hinterlassenen
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