Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

54 der Zeitpunkt vielleicht nicht mehr ferne ist, in welchem die Bürgercvrps mit der Nationalgardc einverleibt werden dürften. Da der Stand des Bürgercorps nach den Eingaben vom II. Solarsemester 1847 bei der Füselier-Abtheilung vom Feld­ webel abwärts in 220 Mann, jener der Artillerie vom Feld­ webel abwärts in 53 Mann ausgewiesen wurde, sind zum mindesten jene, welche seit dem a. h. Patente vom 15. März l. I. neu angeworben sind, ans dem Bürgercorps auszuscheiden und infoferne sic unter der im § 2 der oben angeführten Ministerialeröffnung vom 8. v. M. ausgedrückten Verpflichtung stehen, der Nationalgarde einzureihen. Zu 3. Die angedeutete Kundmachung über die unabhängige Stellung des Nationalgarde-Verwaltungsrathes, wobei sich jedoch die Bestimmungen der §§ 8 u. 9 der obigen Ministerial-Eröffnung gegenwärtig zu halten sind, unterliegt um so weniger einem Anstande, als die Öffentlichkeit, wenn sie sich innerhalb der constitutionellen Grenzen bewegt, nur Vertrauen erwecken kann. Zu 4. Da nach § 2 derselben Bestimmungen die akademischen Legionen und die bewaffneten Bürgercorps integrierende Theile der Nationalgarde unter demselben Commando zu bilden haben, und in einem und demselben Orte nicht zwei Commandanten der Volksbewaffnung bestehen können, so folgt hieraus, dass jenem, welchen die Wahl zum Commandanten der National- garde beruft, auch der Commandant des Bürgercorps, was den Oberbefehl betrifft, untergeordnet sei. Das k. k. Landespräsidium hat übrigens den dringenden Wunsch ausgesprochen, dass die diesfälligen Differenzen zwischen der National­ garde und dem Bürgercorps im Geiste des Friedens und der Eintracht möglichst bald ausgeglichen werden mögen, weil Einigkeit, nicht Son­ derung das Bedürfnis der Zeit ist. Indem hievon gleichzeitig der gegenwärtige prov. Herr Com­ mandant der Nationalgardc und der Herr Commandant des bewaff­ neten Bürgercorps zu Steyr zur unverweilten geeigneten und gemein­ schaftlichen Benehmung in die Kenntnis gesetzt werden, macht die gefertigte Kreisamtsvorstehung im innigsten Interesse für die Förderung des gemeinsamen Besten es sich zur pflichtmäßigcn Aufgabe, zur baldigsten Realisierung des hochortigen Wunsches in jeder in ihrem Berufe gelegenen Weise mit aller Willfährigkeit und Thätigkeit bei­ zutragen." Steyr, am 26. Mai 1848. Stadler in. p.

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