Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr
53 und die Bildung einer Nationalgarde war gar bald geschehen — es entstand das Nativnalgarde-Bürgercorps. In Steyr hatten sich schnell 4 Compagnien Schützen gebildet. Ihre Uniform bestand aus lichtgranen Pantalons mit grünen Streifen, blaue Waffenröcke mit grünen Paspoils; anfangs hatten sie als Kopf bedeckung die deutschen Hüte mit Federn, später die Jägerhütc mit Feder- büschen, Kugelstutzen mit Hanbajonnet und schwarzes Riemenzeug. Unter den beiden Corps hatten sich bald Differenzen ergeben, und besonders lagen sich die beiden Commandanten in den Haaren, was aus einem an den Bürgcrcorps-Commandanten Herrn Paul Buberl gerich teten kreisämtlichen Erlass, der hier folgt, erhellt. „An den Herrn Paul Bnberl, Bürgercorps-Commandanten hier. Das Nationalgarde-Commando zu Steyr hat sich aus Anlass einiger zwischen der Nationalgarde und dem bewaffneten Bürgercorps bestehenden Differenzen in einem Gesuche an das h. Landcspräsidium gewendet und darum gebeten: 1. dass die Wahl eines Commandanten der Nationalgarde in Steyr angeordnet, 2. den Werbungen des uniformierten Bürgercorps Einhalt gethan und die in der Zwischenzeit neu angeworbenen Mitglieder des selben dem Nationalgarde-Commando zugewiesen, 3. die unabhängige Stellung des Nationalgarde-Verwaltnngsrathcs auf geeignetem Wege kund gemacht, und 4. der Commandant des Bürgercorps jenem der Nationalgarde unter geordnet werde. Hierüber hat das h. Landespräsidinm mit Erlass vom 20./24. d. M. Z. 1909 Nachstehendes zu bemerken und anzuordnen befunden: Zu 1. Die Wahl des Commandanten der Nationalgarde zu Steyr und des Verwaltungsrathes hat unverweilt auf Grundlage des mit dem Präsidialerlasse vom 13. April 1848, Z. 1357 (kreisämtliche Kundmachung v. 19. April 1848, Z. 116/pr.) bekannt gegebenen Ministerialauftrages Statt zu stndcn. Zu 2. Die Gesetzgebung, welche die zwangslose Bewaffnung der Bürger in Städten und Märkten autorisierte, hat jede Neu erung bei den Bürgercorps, mithin jede Vermehrung ihrer Mannschaft von höheren Beschlüssen abhängig gemacht. Es ist daher gefehlt, dass man dies Letzte eigenmächtig in Steyr und obendrein zu einer Zeit that, wo die Verpflichtung für die Nationalgarde mit einigen Ausnahmen eine allgemeine, und
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