Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

34 führungen in Haufen beleidiget, nebst den durch das Gesetz auf derlei Ver­ gehungen bereits bestimmten körperlichen Strafen mit gänzlicher Cassation und Ausstossung aus dem Corps bestraft werden soll. § 47. Wer während des Dienstes Zänkereien erhebt, Beschimpfungen gegen seine Kameraden ausstoßt, ist mit 4 Mann Wache in den Civil-Arrest abzuführen, in dein er durch 48 Stunden angehalten wird. § 48. Wer bei einer Dienstleistung mit einer unreinen Uniform und mit ungeputzten Waffen erscheint, wird nach der Dienstleistung mit einem 12 ständigen Arreste ans der Wachstube bestraft. Zu einer Parade wird er nicht zugelassen, sondern sogleich zu dieser 12 ständigen Arreststrafe abgeschickt. § 49. Gleiche Strafe hat derjenige zu befahren, welcher sich eines anderen Montursstückes bedient, als in dem § 20 dieses Reglements vorgeschrieben ist. § 50. Eine zu einer Dienstleistung beorderte Mannschaft hat jedesmal eine Stunde vor Antretung des Dienstes sich zu Versammeln und da die auf selbe Bezug habenden Handgriffe und Wendungen zu üben. Der Commandant, welcher diese Übungsstunde außer Acht lässt, wird durch 24 Stunden im Hausarrest, der Gemeine, welcher dabei nicht erscheint, durch 12 Stunden im Arrest ans der Wachstube angehalten. § 51. Bor einer Parade sind die bei einer solchen vorkommenden Manövers 2mal einzuüben. Der Officier, welcher ohne begründeter Ursache und an­ gebrachter Entschuldigung davon wegbleibt, wird für jede Abwesenheit von den angeordneten Exercierstunden mit 24stündigcm Hausarrest, der Gemeine mit 12stündigem Arreste bestraft. § 52. Der Commandant, welcher zu Leibes- und Waffenübungen die ge­ wöhnlichen Arbeitsstunden wählet, erhält 48 stündigcn Hausarrest. Die Aufrichtung der Bürgercorps war zwar von der Regierung nicht ausdrücklich anbefohlen, aber es bestand auch keine Anordnung, welche die Existenz derselben in den Kreis- und Hauptstädten verboten hätte; „nur ans Dörfern, Märkten und Municipalstädten sollen sie nicht geduldet werden", hieß es in dem Vortrage. Bei der am 20. Mai 1830 vorgenommenen Officierswahl wurde Joachim Gschaider mit großer Mehrheit zum Fähnrich er-

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