Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

33 § 40. Die kürzeste Dauer des Arrestes, sowie des Hausarrestes und jenes auf der Wachstube ist von 6 Stunden, die längste von 14 Tagen. § 41. Je wichtiger eine Dienstleistung ist, gegen welche gefehlet wird, wie mehr nachtheilige Folgen aus ihrer Außerachtlassung entsprungen sind, um so größer ist das Vergehen. § 42. Der Vorgesetzte muss die Schuldigkeit der Dienstleistung und des Ge­ horsams gegen höhere Befehle ganz einsehen, durch sein Beispiel dazu auf­ muntern, kurz er muss in der Befolgung seiner Pflichten sich auszeichnen, wenn er also denselben zuwider handelt, so muss er auch strenger als der Subalterne bestrafet werden. § 43. Je größere Achtung einer Person vermög ihres Ranges gebürt, um so ein größeres Vergehen ist es, selbe durch Ungehorsam zu beleidigen und um so strenger muss auch gegen den Beleidiger die Strafe ausgcmessen werden. § 44. Die Wiederholung eines Vergehens gegen die Dienstleistung und gegen die Subordination wird an den Gemeinen mit verdoppelter Dauer, au einem militärischen Vorgesetzten aber nebstbei noch mit der Degradierung zum Gemeinen bestrafet. § 45. Wenn schon aus der Bestimmung eines Bürgercorps, welche durch die Belehrung des Allerhöchsten Landwehrpatentes vom 9. Juni 1808 bezeichnet wird, die Folge abzuleiten ist, dass ein Subordinationsfehler, ein Ungehorsam gegen einen militärischen Vorgesetzten in Dienstsachen mit Arrest, und bei Wiederholung mit Degradierung zum Gemeinen bestraft werden muss, weil der militärische Vorgesetzte der Vollstrecker eines gesetzlichen und obrigkeitlichen Auftrages ist, folglich in der Erfüllung seiner ihm aufgetragenen Dienstleistung nicht ungestraft gehindert und beleidigt werden kann, so muss wohl jenes Mitglied des Bürgcrcorps, das sich beigehen lässt, die rechtmäßige Obrigkeit, die diese Aufträge ertheilet und welcher der militärische Vorgesetzte sowohl im Dienste, als in Rücksicht seiner übrigen bürgerlichen Verhältnisse unmittelbar unterworfen ist, mit einer ungleich strengeren Strafe beleget werden. § 46. Diesfalls wird nun festgesetzt, dass derjenige Bürgersoldat, welcher die rechtmäßige Obrigkeit mit Ungehorsam, entweder durch Nichtbefolgung eines von ihr unmittelbar erhaltenen Befehles, durch Einmeuguug in btc ihr allein zustehende Gewalt und Rechte, durch Complottirungcn oder durch Beschwerdc- 3

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