Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

32 § 32. Jedoch sind zu Leibes- und Waffcnübnngen nur solche Stunden zu wählen, welche den Mitgliedern des Corps rücksichtlich ihres Erwerbes ant entbehrlichsten sind. In diesem Betracht hat sich: § 33. Eine zu einem Dienst beorderte Mannschaft jedesmal eine Stunde vop Antretung desselben zu versammeln und da die auf ihn Bezug habenden Hand­ griffe und Wendungen zu üben. § 34. Bor einer Parade sind die bei einer solchen vorkommenden militärischen Manövrierungen durch 8 Tage mit Rücksichtnehmung auf die im § 32 ent­ haltene Maßregel alles Fleißes einzuüben. V. MuxtstürK.. Von den Strafen. § 35. Der Bürgersoldat, welcher nicht aus eigenem Antriebe seine Bestimmung erfüllt, sohin gegen die Vorschriften des Reglements handelt oder sie zu be­ folgen unterlässt, wird bestrafet. § 36. Gleichwie die Pflichten eines Bürgersoldatcn aus einer durch das Gesetz angegebenen Bestimmung hergeleitet sind, so kann die Verletzung dieser Pflichten nicht willkürlich, sondern den bestehenden Gesetzen gemäß bestraft werden. § 37. Die Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Dienstleistung, die eigenmächtige Entfernung vom Dienste, das spätere Erscheinen bei selben, eine dabei begangene Nachlässigkeit, die sich während des Dienstes durch Berauschung zugezogene Unfähigkeit, sowie jeder Sub ordinatio ns- fchlcr, das ist jeder Ungehorsam gegen einen Befehl eines militärischen Vorgesetzten in Dienstsachen, wird an dem Bürgersoldaten ohne Unterschied seines Ranges nach dem Patent vom 1. Sept. 1781 mit Arrest bestrafet. § 38. Bei kleineren Vergehungen findet auch bei dem Df steter der Haus­ arrest, bei dem Unterofficier und Gemeinen der Arrest ans der Wachstube statt. § 39. Die Dane r des Arrestes ist nach der Größe des Vergehens, rücksichtlich auf die Eigenschaft der Person, welche es begehet, und auf die Eigenschaft derjenigen, die dadurch beleidigt wird, zu bestimmen.

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