Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

31 § 22 . Niemand darf außer dem Dienste und der Parade die Uniform ebn­ em Stück derselben tragen. § 23. Keinem ist gestattet, sich eines anderen Kleidungsstückes oder eines anderen Ehrenzeichens, cs sei im Dienste oder in der Parade, zu bedienen, als welches in dem § 20 beschrieben und bestimmt ist. § 24. fl) Die accurate Behandlung besteht in der Erhaltung derselben in brauchbarem und glänzendem Zustande. § 25. Dem Bürgersoldaten liegt die Erhaltung des Gewehres in seiner Brauchbarkeit und Schönheit um so mehr ob, als er mit einem unbrauchbaren und schmutzigen Gewehre weder seine Dienstespflicht erfüllen, noch einer Parade beiwohnen kann, und als er solches von dem Stadtzeughause brauchbar und blank erhält und verbunden ist, dasselbe als eine entlehnte Sache wieder mit den Eigenheiten zurückzustellen, mit welchen er sie von dem Eigenthümer empfangen hat. § 26 Aus der nämlichen Ursache ist auch der Säbel, die Patrontasche und das Riemenzeug stets in gutem und glänzendem Stande herzuhalten. § 27. Sowohl für das Gewehr, als für die gleichgesagten Armierungsstücke haftet der Empfänger insofern, als selbe durch seine Schuld oder Nachlässigkeit zu Grunde gehen. Was durch den ordentlichen Gebrauch hieran zu Grunde gehet, fällt dem Eigenthümer zur Last. § 28. e) In Ansehung des Exercitiums hat sich das Bürgcrcorps nach jenem des k. k. Militärs zu achten. § 29. Derjenige, welcher Wacht-, Transport- und EScortlernngs- dienste zu leisten verbunden ist, hat auch die Pflicht ans sich, sich zu diesen Dienstleistungen die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. § 30. Er muss sein Gewehr und die Behandlnngswcise desselben kennen lernen und jene Wendungen seines Körpers mit Fertigkeit und Anstand zu machen wissen, welche das Commandowort angibt. § 31. Da er sich nun diese Kenntnis und Fertigkeit nur durch das Exer­ citium crivirbt, so ist auch Jeder im Corps zum exercieren verpflichtet.

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