Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

29 § 10 . a) Die Beobachtung eines sittlich guten Betragens, b) der S u b- ordination, c) der Reinlichkeit im Anzuge, d) der Accuratcssc in Behandlung der Waffen und e) des Exercitiums aus eigenem Antriebe, bildet die Dienstesfähigkeit des Bürgersoldatens: denn der unsittliche, ungehor­ same, unreinliche und ungeübte Blaun ist entblößt von jeder Eigenschaft zur militärischen Dienstleistung, welche Ordnung bewirken, oder eine Feierlichkeit verherrlichen soll. 8 11 . Fügt sich der Bürgersoldat nicht freiwillig, ein sittlicher, gehorsamer, reinlicher und exercierter Mann zu fein, so kann er dazu gezwungen werden; denn wer verpflichtet ist, Dienste zu leisten, die innere Sicherheit handzuhabcn, um dadurch das Militär im Innern des Landes entbehren zu können, dieser ist auch verbunden, jene Mittel zu ergreifen, welche ihn seine Pflicht zu er­ füllen fähig machen, und kann daher mit Zwang dazu verhalten werden. Die Zwangsmittel sind Strafen, welche ans Handlungen und Unterlassungen verhängt werden, die der Bestimmung des Bürgercorps ent­ gegen sind. § 12 . a) Ein sittlich gutes Betragen ist ein den göttlichen und menschlichen Gesetzen und Anordnungen angemessener Lebenswandel. § 13. Der Bürgersoldat muss sich dessen um so mehr befleißen, als ihm eine dagegen laufende Vergehung das erforderliche Ansehen benimmt, nach seinem Berufe zu dem vorgesetzten Ziele der inneren Ordnung mit Nachdruck zu wirken. Wer Ordnung erhalten will, muss sich dem Vorwürfe eines unordent­ lichen Mannes nie aussetzen. 8 14. Vorzüglich muss sich der Bürgersoldat durch Ehrfurcht gegen seine rechtmäßige Obrigkeit, durch genaue Befolgung der Gesetze und Anordnungen, durch Achtung und Liebe gegen seine Mitbürger, und durch Ruhe und Nüchternheit auszeichnen. 8 15. b) Die Subordination des Bürgcrsoldatcn ist die unbedingte Be­ folgung des Befehles eines Vorgesetzten in Dienstsachen. 8 16. Da sich diese Subordination nur auf den Dienst beschränken kaun, indem außer selben alle Bürger einander gleich sind und so wie sie verhältnis­ mäßig gleiche Last tragen, auch gleiche Rechte genießen, und da andererseits der Bürgcrsvldat ohne Unterschied seines militärischen Ranges den Vorgesetzten

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