Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

28 § 3. Der § 14 dcr gleichbedachtcn Belehrung macht es den Vorstehern der Bürgercorps zur strengsten Pflicht, in ihre Corps keine anderen Individuen, als solche, welche unter die im § 13 verzeichneten Classen gehören, aufzunehmen. § 4. Gemäß dieser allerhöchsten Vorschriften können auch Bauern, die das 50. Jahr nicht erreicht haben, in ein Bürgercorps aufgenommen werden, Bürgcrssöhuen aber und andern zu Staats-Nothdnrften qnalificierten Jndi- ducn ist die Aufnahme zu versagen. Eine Ausnahme dürfte stattfinden bei einzigen Bürgerssöhnen, deren Vater das 70. Lebensjahr erreicht, oder die einer Witwe, wenn selbe auf bürgerliche Realitäten oder Gewerbe Ansprüche zu machen haben. § 5. Vorzüglich aber sind bürgerliche Realitäten- und Gcwcrbs-Besitzcr, da sic sich schon durch den Bürgcreid für das Wohl des Staates mit Gut und Blut verbünden, geeignet, sich dem organisierten Bürgercorps einverleiben zu lassen. § 6 . Weil aber das allerhöchste Gesetz diese unmittelbare Einverleibung nicht aufbürdet, sondern von ihnen nur die Dienstleistungen zur Kricgcszcit zur Erhaltung dcr inneren Ordnung verlanget, so können selbe auch zur Enro- licrnng bei dem Bürgercorps nicht verhalten werden, sondern eS ist ihnen ge­ stattet, ihre Dienste ohne Uniform zu leisten. III. Muptstück. Von der Bestimmung dcr Bürgercorps. § 7. Seine Bestimmung wird gleichmäßig int § 13 dcr allerhöchsten Be­ lehrung dahin festgesetzet: a) Die innere Sicherheit und Polizei handzuhabcn. b) Alle Wachen, Transporte, Escortierungen n. s. w. zu versehen, und da­ durch das Militär im Innern des Landes entbehrlich zu machen. § 8 . Durch eine besondere Übereinkunft hat selbes auch die Pflicht auf sich genommen, zur Verherrlichung öffentlicher Feierlichkeiten zu dienen. IV. üfiwgtislurit, Von den Mitteln, diese Bestimmungen zu erreichen. § 9. Diese Bestimmung wird entweder durch ordentliche oder durch Z w a n g s »i i t t c l erreicht.

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