Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

27 Reglement für das bürgerliche Infanterie- mtb Artillerie-Corps der h. k. l. f. Stobt Steyr. I. DauyMM. Von der Entstehung dieses Corps. § 1. Nachdem Sc, Majestät Franz der Erste im Verfolge des Landwehr- patentes vom 9. Juni 1808 in einer kreisamtlichen Currende Nr. 35 unterm 17. Juli desselben Jahres ertheilten Belehrung allcrgnädigst anzuordnen be­ fanden, dass die zur Landwehr nicht geeigneten Classen der Staats-Einwohner in den Kricgeszcitcn für die Erhaltung der inneren Ordnung zu wirken haben, so wurde kaum von dem Magistrate dieser Stadt bei der unterm 30. Juli obigen Jahres vorgenommenen Kundmachung gedachter Belehrung an die Bürgerschaft der Vertrag gemacht: dass es nun an der Zeit wäre, ein ordentlich nniformirtcs Bürgcrcorps zu bilden, als schon dieselbe all­ gemein das nämliche Verlangen äußerte, ans ihrer Mitte ein solches Corps organisieren zu wollen, das in jedem Anbetracht geeignet sei, die allerhöchst anbefohlenen Dienstleistungen bei Kricgszeit mit Würde auszuführen und nebst diesem zur Verherrlichung öffentlicher Feierlichkeiten aufgestellt zu werden. Sic übernahm die Abtragung der Kosten und nniformirte auf diese Weise ein schönes Bataillon von 4 Compagnien, das schon im Herbste des nämlichen Jahres montiert und bewaffnet aufgestellt und gemustert wurde. In dieser Eigenschaft und Bestand wurde dasselbe bis in das Jahr 1819 fortgesetzt, bis endlich vermög eingetretenen Erneuerungen, dann Austritt mehrerer Individuen :c. sich dasselbe ans eine Compagnie reducierte, welche ans eben dieser Ursache wieder neuerdings zusammenschmolz, dass es fast der Auflösung nahestand. Bis am 9. Mai 1830 der Herr Bürgermeister die jungen Bürger Vorrufen ließ, ihnen die Vorstellung machte, wie rühmlich, löblich und nützlich das Bürgcrcorps für die Stadt und deren Bewohner ist und sie zur Bcitretung ««eiferte, so versammelte sich neuerdings frische Mann­ schaft, vereinigte sich mit der Compagnie und wurden nachstehende Punkte er­ neuert und festgesetzt. II. Kmptstncb. Von der Eigenschaft der Personen, welche bei dem Bürgcr­ corps aufgenommen werden können. § 2 . Die mit der Eingangs erwähnten krcisämtlichen Currende mitgetheilte allerhöchste Belehrung berufet im § 13 zur Erhaltung der inneren Ordnung alle angesessenen Hausväter, sowohl Bürger, als Bauern und Gcwcrbs-Besitzcr bis zu dem Alter von 50 Jahren, dann Häusler und Jnleute von 45 bis 50 Jahren.

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