Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

— 15 — Am 13. Iuly 1808 erhielt nämlich der Magistrat von Steyr und 1808 zwar ganz unvermuthet, seitens des Kreisamtes den Auftrag, über die zu Steyr bestehende Bürgerwehr einen Standes- und Qualifications- Ausweis ungesäumt vorzulegen. Diesem Aufträge kam der Magistrat am 28. July des gleichen Jahres mit folgender Eingabe nach. „Wohllöbl: k. k. Kreisamt." ,,Jn der Anlage erledigt sich der Unterzeichnete des ihm gewor­ denen hohen Auftrages, muß aber Hiebey gehorsamst bemerken, dass hier­ orts ein wirklich organisirtes Bürgercorps weder in der Vorzeit noch derzeit bestehe, sondern sich nur einige aus dem Bürger- und Ge­ sellenstande mitsamen vereinigt, welche unter selbst aus ihrer Mitte gewählte Oberofficiere bei der Frohnleichnahms-Procession oder sonstigen Feyerlichkeiten dazumahl, wenn entweder kein regulirtes Militär im Orte anwesend war; oder auch allenfahls mit Vorwissen und Zustimung des jeweilig Militär-Statious-Commandant, conivendo militärische Functionen und Paraden verrichteten. Diese nemliche Eigenschaft hat das dermahlige im anliegenden Ausweise aufgeführte Corps und es ist zu dem Dienste, zu welchen die allerhöchste Willensmeinung die Bürger-Corps zur Zeit bestimmt und verwendet wissen will, schon von darum nicht geeignet, weil die meisten dabey befindliche Individuen zu anderen Kathegorien als zu dieser quallificirt und bestimmt sind. An hiesige Bürgergemeinde hätte jedoch der Antrag ein ordentliches derley Corps aus ihrer Mitte, und der dazu qualificirten Cathegorie, der allerhöchsten Willensmeinuug und den höchsten Staatsdiensten ganz entsprechend zu errichten, wann ihr hiezu die allerhöchste Bewilligung und Authorisation gnädigst ertheilt werden wird. Zwar wurde der hiesigen Bürgerschaft ein erst im verstoßenen Jahre zur Organisirung eines Bürgercorps allerunterthänigst vorgelegter Entwurf nicht bestättigt, allein der dermahlige Antrag hat einen ganz anderen Endzweck, und ist keine Absicht dabey als einzig die durch die späteste Allerhöchste Anord­ nung geäußerte gnädigste Willensmeinung vollkommen zu erfüllen und das Corps aus der vorgeschriebenen Menschenklasse ganz zu allerhöchst Herrn und Staattsdiensten zu schaffen und zu bilden; und es löst sich nur bey den allgemein angenohmenen Grundsätzen nicht die Bewilligung allein, sondern vielmehr der allerhöchste Auftrag zur schnellen Organi­ sirung dieses Corps mit allem Grunde erwarten. Der Unterzeichnete, überzeugt von der guten Absicht, den patrio­ tischen Gesinnungen und Eyfer hiesiger Bürgerschaft, nimmt daher keinen Anstand, diesen Antrag den hohen Behörden zu eröffnen und zu bitten,

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