Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

208 Institutionen den Grundsätzen der allgemeinen Landsturm-Organisation conformieren. Anbelangend die im Punkte 1 der Eingabe nachgesuchte Bestim­ mung, dass die im laudstnrmpstichtigen Alter Stehenden, weder im Heere, in der Kriegsmarine, Ersatz-Reserve oder Landwehr dienst­ pflichtigen noch stellungspflichtigen Mitglieder die Landstnrmpflicht ausschließlich im Verbände ihrer Corps erfüllen sollen, ist zu bemerken, dass die Heranziehbarkeit der tut Allgemeinen landsturmpflichtigen Mitglieder der Bürger- und Schützencorps zu sonstigen Landsturm- diensten ans dem Grunde aufrecht erhalten werden muss, weil namentlich ein eventueller Ersatz für das Heer und die Landwehr, sowie die Bildung von Auszugskörpern des Landsturmes vor Allem wichtig und nothwendig werden kann und sonst bei dem Umstande, als eine Verwendung der Bürgermiliz und Schützencorps zu Land- sturmdiensten im Sinne der Bestimmungen des Punktes 136 der Landsturm-Organisations-Vorschriften nur fallweise in Aussicht ge­ nommen ist, vielseitig vielleicht gar nicht Platz greifen dürfte, un­ gerechtfertigte Ausnahmen gemacht würden, welche die Zahl der ent­ sprechend verfügbaren Elemente wesentlich beeinträchtigen könnten. Übrigens erscheint die Möglichkeit des Bestandes der Bürger­ und Schützencorps durch die Eventualität der Heranziehung von persönlich landsturmpflichtigen Mitgliedern zu Landsturm-Dienst­ leistungen außerhalb des Corpsverbandes wohl nicht bedroht, indem aller Voraussicht nach zu den früher angedeuteten Landsturm-Bestim­ mungen jeweilig nur ein verhältnismäßig geringer Theil der Land­ sturmpflichtigen im Allgemeinen einberufen werden dürfte. Dem im zweiten Punkte der Eingabe ausgesprochenen Ansuchen kann nicht Folge gegeben werden, weil für die im Gesetze nicht be­ schränkte, übrigens, wie bereits bemerkt, nur für Fälle eintretenden und auch erfüllbaren Erfordernisses vorbehaltene Verwendung der Bürgermiliz und Schützencorps im Landsturmdienste die militärischen Rücksichten und die zu deren Beurtheilung berufenen Behörden und Commanden allein maßgebend bleiben müssen und aus principiellen Rücksichten eine ausdrückliche Beschränkung in Bezug auf den Ort und die Art einer solchen Verwendung nicht zugestanden werden kann. Wels, am 21. October 1887. Der f. k. Bezirkshauptmann Fischer. Selbstverständlich hatten, als der Erlass zur allgemeinen Kenntnis gelangt war, alle Bestrebungen des sogenannten „Landsturm-Comites" ihr Ende gefunden.

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