Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

207 Am 17. Juli veranstaltete das Biirgereorps zu Gunsten des St. Coloman-Thurmbau-Vereines ein Concert, welches den namhaften Betrag von 57 st. dem Zwecke des Thurmbaues zuführte. An dem in Wels für den 23. Mai einberufenen Delegierten­ tag der ob.-österr. Biirgereorps behufs Stellungnahme gegenüber dem Landsturmgesetze betheiligtc sich auch das Steyrer Bürgercorps in einer größeren Deputation. Es wurde an das hohe Landesvertheidigungs-Ministerium eine Petition gerichtet, die folgende Wünsche enthielt: 1. Die gesetzlich bestehenden oder noch zu errichtenden Bürger­ und Schützencorps entsprechen mit Ausnahme jener Mitglieder, welche noch dem stehenden Heere, der Reserve, Ersatz-Reserve oder Landwehr angehören oder int stcllungspflichtigen Alter stehen, der Landsturm- pflicht ausschließlich in ihrem Corps, welche im Falle eintretenden Bedarfes einberufen werden. 2. Die Dienstverweudung der Bürger- und Schützcneorps hätte sich wo möglich nur auf ihren Rayon zu erstrecken. Auf diese Petition crfloss folgende Zuschrift: Z. 9983. An das löbl. Commando des Biirgereorps in Wels! Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Laudes- vertheidignng in Wien vom 13. August 1887, Z. 13.730/1709 II. b, wird dem löblichen Commando auvcrwahrt die Eingabe von Zugeständ­ nissen in Erfüllung der Landsturmpflicht mit folgendem Bescheide zu- gcfertiget: Das k. k. Ministerium für Landesvcrthcidiguug nimmt die in dieser Eingabe ausgedrückten loyalen Gefühle und patriotische Bercit- tvilligkeit vollivürdigend und gerne zur Kenntnis. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 1886, R.-G.-Bl. Nr. 90, betreffend den Landsturm, sowie die darauf basierten Vor­ schriften, betreffend die Organisation des Landsturmes, lassen dem bei den landsturmpflichtigen Körperschaften Bestehen­ den alle mit den Intentionen der Schaffung des Land­ sturmes verein barliehen Rücksichten angcdcihen. Andererseits erscheint cs um so unerlässlicher, dass nicht nur die Geltung der durch das Gesetz den Landsturmpflichtigen im Allge­ meinen, wie den betreffenden Corps als solchen auferlegten Verpflich­ tungen unbeschränkt gewahrt bleibe, sondern dass im Falle etwa beabsichtigter Änderungen des statutenmäßigen Bestandes landsturm- pflichtiger Körperschaften sich auch deren organische und sonstige

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