Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

156 Die Corpsfahne besteht ans schwerem Seidenstoffe, grün und weiß, auf der einen Seite das Bildnis des heiligen Leopold, auf der Avers­ seite das städtische Wappen (der Panther). Das Bürgercorps besitzt ein Magazin, in welchem alle demselben ungehörigen Gegenstände, als: Ledergarnitnren, Bajonnette, Gewehre, Säbeln, Trommeln, Musikinstrumente, Uniformen u. s. w. aufbewahrt werden. Ein zum Stabe gehöriger Officier, welcher über alle Gegenstände ein sorgfältiges Verzeichnis zu führen und das Inventar stets in Ord­ nung zu halten hat, ist auch verpflichtet, alljährlich von der Magazins- Inventur den Commandanten, respective den Ausschuss in Kenntnis zu setzen, bleibt dafür verantwortlich, und hat mit dem Commandanten die Mitsperre. § 29. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Statuten und ein Auf- nahmsdiplom gegen Erlag der Druckkosten, und hat nach Ablegung der Angelobung dieselben eigenhändig zu unterschreiben und den Handschlag zu leisten. § 30. Ich gelobe, Seiner k. und k. Apostolischen Majestät, meinem aller­ gnädigsten Herrn Franz Josef I. und Allerhöchst dessen Nachkommen, allen hohen Civil- und Militärbehörden, soweit selbe im Namen Seiner Majestät befehlen, zu gehorchen, die Befehle und Anordnungen meiner vorgesetzten Officiere genau zu erfüllen, die Corpsfahne zu ehren, mich unter allen Umständen als getreuer Unterthan und Bürger zu erweisen und die Statuten genau zu beobachten. Dies verspreche ich bei meiner Bürgerehre durch Handschlag und eigenhändige Unterschrift. Steyr, im Jänner 1875. Z. 3616/Präs. Die vorstehenden Statuten werden zu Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 27. November 1875, Z. 15.636, von Sr. k. u. k. Apo­ stolischen Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 23. November 1875 aller­ gnädigst genehmigt. Linz, am 2. December 1875. Der k. k. Statthalter: (5- S.) Wiedenfeld m. p. Anhang zu § 28 der Corps-Statuten. „Die Mannschaft hat laut Bewilliguug des hohen k. k. Landes- vertheidigungs-Ministeriums vom 12 . Februar 1878, Z. 2041, und k. k. oberösterreichischcn Statthalterei-Erlasses vom 22 . Februar 1878,

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