Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

154 geholter Erlaubnis die Capelle als „Corpscapelle" keine öffentliche Production geben darf. Der Musikinspector erhält alle Befehle vom Commandanten, dem allein er verantwortlich ist. c) Die Mitglieder der Capelle sind dem Commandanten Gehorsam und dem Chargenkörper Achtung schuldig; entrichten sie die gewöhnliche Vereinsauflage, so genießen sie alle Rechte eines Corpsmitgliedes. d) Sie stehen in musikalischer Beziehung unmittelbar unter der Leitung des Capcllmeisters; dieser wird von den Chargen und Capellen­ mitgliedern frei gewählt. e) Der Regiments-Tambour mit dem Range eines Feldwebels hat die Capelle, Tambours und Hornisten bei allen namentlichen festlichen Ausmärschen zu führen und die Oberaufsicht über alle Tambours und Hornisten. f) Das Recht, neue Mitglieder in die Capelle aufzunehmen, steht dem Capellmeister zu, dessen Anordnungen alle nachzukommen haben. Jede neue Aufnahme unterliegt der Bestätigung des Musikinspectors, welche nur der Corpscommandant aufzuheben ermächtigt ist. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist nebst der musikalischen Befähigung auch auf die im § 3 festgestellten Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Auf alle Mitglieder derselben finden auch die §§ 13, 16 und 17 dieser Statuten Anwendung. g) Mitglieder der Capelle, welche sich besonders auszeichnen, oder eine lange Reihe von Jahren dem Bürgercorps gedient haben, erhalten besondere Auszeichnungen: 1. Durch Belobungsschreiben vom Commandanten; 2. durch Verleihung der Unterofficiers-Charge; 3. durch Dankesvotum von Seite der General-Versammlung. Die Vorschläge zu solchen Auszeichnungen haben der Musikinspector und Capellmeister gemeinsam und schriftlich an das Commando zu richten. h) Die Capelle ist verpflichtet, bei allen Ausrückungen des Corps mit demselben am Platze zu sein und sich dem Commandanten zur Ver­ fügung zu stellen. Bei Leichenbegängnissen verstorbener Mitglieder hat dieselbe die üblichen Musik-Piecen zu spielen, und die ausrückende Corps-Abthei­ lung vom Friedhofe weg bis zum Auflösungsplatze mit klingendem Spiele zu begleiten. Bei Absterben eines Officiers hat die Capelle unmittelbar vor dem Leichenbegängnisse die übliche Trauermusik vor seinerWohnung zu spielen.

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