Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

153 § 24. Da dic Mitglieder des Bürgercorps größtentheils vom Erwerbe leben und viele zur Betreibung ihres Geschäftes nicht selten abwesend oder thatsächlich solche Hindernisse bisweilen eintreten, welche sich nicht ohne großen Nachtheil abweisen lassen, so muss, um eine Compagnie formieren zu können, bei allen Begräbnisfällen jedesmal wechselweise einer ganzen Division angesagt werden. Die nicht ausrückenden Officiere, Unterofficiere und Gardisten sind jedesmal zur außerdienstlichen Leichenbegleitung einzuladen. Der Befehl ergeht für jede Division durch bestellte Amtsboten, welche von Seite des Ausschusses durch eine angemessene Remuneration zu entlohnen sind. § 25. Das Bürgercorps hat Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät, den Mitgliedern des Allerhöchsten Kaiserhauses, der hohen Generalität, den P. T. Officieren und Posten des k. k. Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr die üblichen Ehrenbezeugungen zu leisten, und sich hiebei nach den a. h. Bestimmungen vom 16. Februar 1836 zu benehmen. § 26. a) Die Verwaltung des Corps-Vermögens und Verwendung desselben steht dem Ausschüsse zu, welcher einen Officier zum Vereinscassier und Rechnungsleger bestellt (§ 15 al. b). b) Zur Bestreitung der Auslagen des Corps, z. B. für die Musikcapelle, Leichenkosten u. s. w., hat jedes Mitglied vierteljährig eine Auflage von 30 kr. ö. W. zu entrichten. Auch werden hievon alte, gebrech­ liche, mittellose Gardisten nach Thunlichkeit unterstützt. c) Die Vereinsauflage muss stets in aller Ordnung entrichtet werden. Mitglieder, welche mit vier Auflagen im Rückstände bleiben, und ungeachtet schriftlicher Mahnung dieselbe nicht entrichten, sind außer Stand zu bringen. d) Das Vereinsvermögen wird in einer Casse mit vierfacher Sperre bewahrt, wozu der Commandant und der Cassier die Mitsperre haben. § 27. a) Das Bürgercorps hat eine eigene Musik, welche den Namen „Capelle des Bürgercorps" führt. b) Ein dem Stabe angehöriger Officier, unter dem Titel „Musikinspector", ist der unmittelbare Vorgesetzte derselben, führt die Oberaufsicht, ist in allen Fällen ihr Vertreter, dessen dienstliche Weisung sie stets zu befolgen und ohne dessen eingeholter Weisung und ohne dessen ein-

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