Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

152 Wenn eilt Mitglied des Corps nach einer höheren Classe der Stoll- Ordnung oder aas Kosten eines anderen Vereines beerdigt wird, so haben die gesetzlichen Erben das Recht, 21 ft. ö. W. gegen vorschriftsmäßig gestempelte Quittung zu erheben. Dieser Betrag ist aber innerhalb sechs Wochen, vom Sterbetage an gerechnet, zu erheben, widrigenfalls derselbe zu Gunsten des Corps- fondes verfällt. § 23. Rücksichtlich der militärischen Begleitung der Leichen verstorbener Mitglieder des Corps sind folgende Regeln festgesetzt: a) Wenn ein Mitglied stirbt, welches den Rang eines Majors intte hat, so hat das ganze Corps unter dem Commando des rangältesten Hauptmannes auszurücken, Feldwebel tragen die Leiche und das Kreuz. b) Bei einer Hauptmannsleiche rücken unter Commando des diensttreffenden Hauptmannes zwei Compagnien aus, Corporale tragen die Leiche und das Kreuz. c) Bei einem Offieiersbegräbnis rückt eine Compagnie nnter dem Com­ mando eines Hauptmannes ans, Corporals tragen die Leiche und das Kreuz. d) Beim Begräbnis eines Unteroffieiers rückt eine Compagnie unter dem Commando eines Oberlieutenants aus. e) Bei der Leiche eines Gardisten rückt eine Compagnie unter Commando eines Lieutenants aus. In beiden Fällen tragen Gardisten Leiche und Kreuz. f) Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder, welche vormals int Corps actio gedient haben, werden nach betn letzten Range ihrer aetiven Dienstleistung beerdigt, sonst gebührt ihnen nur das außer­ ordentliche Geleite, d. i. ohne militärische Führung der uniformierten, lediglich mit dem Seitengewehre bewaffneten Mitglieder des Corps (§ 4). g) Invalide Mitglieder werden nach dem Range beerdigt, welchen sie in der letzten Zeit ihrer activen Dienstleistung inne hatten. h) Wird ein Mitglied des Corps beerdigt, welches vor dem Feinde ge­ dient hat, so werden die üblichen Gewehrsalven gegeben. i) Wenn die Leiche eines k. k. Officiers zu Grabe geleitet wird, so hat das ausrückende Bürgereorps die diesbezüglichen militärischen Vor­ schriften genau zu beobachten. Bei allen diesen Leichenbegängnissen tragen die dienstlich ausrücken­ den Offieiere die üblichen Trauerzeichen.

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