Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

151 Der k. k, hohen Regierung steht es frei, sich bei den General- Versammlungen durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen und in die Protokolle Einsicht zu nehmen. 3. Beräth, genehmiget oder verwirft die ihr zur Entscheidung vor­ gelegten Angelegenheiten. 4. Votiert besonders verdienstlichen Chargen den Dank des Corps, und kann für Mitglieder, welche wenigstens 25 Jahre ehrenvolle Dienste geleistet haben, die Verleihung einer Ehrencharge aussprechen. 5. Dieselbe hört alle Vorkommnisse seit dem letzten Rechnungs­ abschlüsse. Sollte sich das Corps aus Mangel an Theilnahme oder anderen wichtigen Gründen auflösen, so kann solches nur in Folge eines dahin zielenden Beschlusses von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der General-Versammlung erfolgen. Die Mitglieder können jedoch auch als Leichenverein sich con- stituieren, dem das vorhandene Vermögen zur Verwaltung und Nutz­ nießung zu übergeben ist, insolange als das Corps sich nicht neuerdings reconstituiert, was innerhalb fünfzehn Jahren geschehen kann, worauf es wieder in dessen Verwaltung und Benützung zurückkehrt. Sollte auch dieser Verein (Leichenverein) sich auflösen, so hat das verbliebene Corps-Vermögen die Bestimmung, nach Beschuss durch abso­ lute Stimmenmehrheit (nach § 20) der verbliebenen Mitglieder einer hiesigen wohlthätigen Anstalt zugeführt zu werden. Mit dem Corps-Vermögen hat auch dann dasselbe zu geschehen, wenn hohen oder höchsten Orts die Auflösung des Bürgercorps verfügt werden sollte. § 20 . Alle Beschlüsse der General-Versammlung und des Ausschusses haben Giltigkeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für selbe stimmen und ist hierüber jedesmal ein Protokoll aufzunehmen. § 21 . Zu allen wie immer Namen habenden Ausrückungen ist jedes Corpsmitglied verpflichtet, nicht nur pünktlich, sondern auch sowohl in seiner Armierung als Adjustierung auf das Reinlichste am Aufstellungs- platze zu erscheinen und wird Nachlässigkeit in dieser Richtung durchaus nicht gestattet. § 22 . Hinsichtlich der Beerdigung verstorbener Corpsmitglieder ist das Conduct auf Kosten des Vcreinsfondes bei allen das gleiche, nämlich nach der II. Classe der allgemeinen Stoll-Ordnung.

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