Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

150 von mindestens 12 Corpsmitglicdcrn, jedesmal nur über Einberufung des Commandanten. Sollte der Commandant die Einberufung eines Schieds- oder Ehrengerichtes verweigern, so können die Betreffenden bei dem Corps­ ausschuss die Berufung einbringen, welcher darüber abzustimmen hat, ob der Berufung Folge zu geben sei. Dasselbe prüft die vorkommende Frage auf das sorgfältigste und entscheidet nach Anhörung des Vorsitzenden dieselbe gewissenhaft und parteilos nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtes gibt cs innerhalb des Bürgercorps keine Berufung. § 17- Alle wie immer Namen habenden Unzukömmlichkeiten, welcher sich die Mitglieder des Corps schuldig machen, werden auf folgende Weise geahndet: a) Geldbuße; b) Verweis unter vier Augen; c) schriftlicher Verweis; d) Androhung des Ausschlusses; e) Ausschluss. Der Letztere hat ohne Weiteres zu erfolgen, sobald sich ein Mit­ glied einer Gesetzesübertretung schuldig macht, welche den Verlust der Wählbarkeit in die Gemeinde-Vertretung zur Folge hat. Die sub lit. a), b), c) bezeichneten Ahndungen kann der Comman­ dant für sich oder über Antrag der betreffenden Compagnie-Comman­ danten verhängen; cl) und o) nur auf Grundlage eines Schiedsgerichts- Erkenntnisses verhängt werden. § 18- Alljährlich wenigstens einmal beruft der Commandant alle Corps- mitglieder zu einer General-Versammlung. — Sonst ist der Commandant nach Anhörung des Ausschusses berechtigt, für wichtige Fälle dieselbe nach Bedürfnis zu berufen. § 19. 1 . Die General-Versammlung wählt im Abgaugsfallc den Com­ mandanten des Bürgercorps. 2 . Beräth und ertheilet die Abänderung der Statuten, der Uni­ formierung, Bewaffnung und der Corpsfahne; jedoch ist jede diesfällige Änderung erst nach eingelangter obcrbehördlichcr Genehmigung giltig und durchzuführen.

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