Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

149 § 14. Das Bürgcrcorps bestellt einen Ausschuss, gewählt aus seiner Mitte; bestehend, so lange vier Compagnien sind, aus 28 Mitgliedern, deren Rathschläge, beziehungsweise Zustimmung nach Maßgabe dieser Statuten der Commandant in allen wichtigen Fällen einzuholen hat. Derselbe besteht: a) aus sämmtlichen Hauptleuten; b) jede Compagnie wählt auf drei Jahre einen Officier, zwei Unter* officiere und zwei Gardisten, ein Mitglied ernennt der Commandant. Selbe können nach Ablauf von drei Jahren wieder gewählt werden. § iy. Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören: a) das Recht, außergewöhnliche Ausgaben aus der Corpscassa zu be­ willigen oder zu verweigern; b) das Recht laut § 4: Die neueingetretenen Mitglieder haben vor dem versammelten Ausschüsse dem Commandanten die Angelobung und den Handschlag zu leisten; c) der Commandant hat dem Ausschüsse alle wichtigen Angelegenheiten zur Berathung und Abstimmung vorzulegen; d) der Ausschuss wählt den Vereinscassier und Rechnungsführer auf drei Jahre; dieser ist in allen öconomischen Angelegenheiten Referent, er nimmt alle Einzahlungen in Empfang, bestreitet die Auslagen, „so weit er die Ermächtigung des Ausschusses hat", des Vereines und legt dem Ausschüsse alljährlich im Monate Jänner Rechnung, welche derselbe nach vorgenommener Prüfung der Generalversamm­ lung unterbreitet. Der Ausschuss versammelt sich in der Regel jährlich im Monate Jänner, außerdem so oft es der Commandant für nothwendig findet, seine Rathschläge einzuholen; e) bei persönlichen Angelegenheiten und Differenzen zwischen einzelnen Garden oder Compagnien wählt der Ausschuss ein Ehren- oder Schiedsgericht, bestehend ans dem Vorsitzenden Auditor und acht Beisitzern. Der Commandant als Vollzugsorgan des Ehrengerichtes kann nicht Mitglied desselben sein. Im Falle der Abwesenheit des Auditors, und in besonderen Fällen wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. § 16. Das Ehrengericht oder Schiedsgericht versammelt sich über Ver­ langen eines Klägers oder Beklagten, oder über schriftliches Einschreiten

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