Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

148 Mitglieder des Corps, welche sich Nachlässigkeit im Dienste oder andere Unzukömmlichkeiten zu Schulden kommen lassen, kann er im Sinne des § 17 dieser Statuten einer angemessenen Ahndung unterziehen. § 9. In Fällen wirklicher Verhinderung oder Abwesenheit ist in Com- mando-Angelegenheiten der im Range älteste Hauptmann Stellvertreter des Commandanten; in allen anderen Angelegenheiten, z. B. Leitung der Wahlen, Vorsitz bei Ausschuss-Verhandlungen, kann sich derselbe durch einen anderen Hauptmann vertreten lassen. § 10 . Das Bürgercorps ist in 4 Compagnien eingetheilt, wovon jede aus einem Hauptmanne, einem Oberlieutenant, zwei Lientenants, zwei Feldwebels, vier Zugsführern, acht Corporalen, 40—60 Gardisten, einem Tambour, einem Hornisten und einem Zimmermann besteht. Indem laut § 3 der Ein- und Austritt ein freiwilliger ist, so können bei zunehmender Anzahl der Gardisten entsprechend auch mehr Compagnien gebildet werden, was jedoch früher der hohen k. k. Statt­ halterei angezeigt und deren hohe Bewilligung eingeholt sein muss. Was der Commandant im ganzen Körper, das ist der Hauptmann oder dessen Stellvertreter in seiner Compagnie, daher die Untergebenen und Niederen des Corps ihm in allen dienstlichen Angelegenheiten unbedingten Ge­ horsam zu leisten und alle einem Compagnie-Commandanten gebührende Ehre zu erweisen haben. § 11 . Alle in den einzelnen Compagnien erledigten Chargen werden im Wege der freien Wahl besetzt, bei welcher der wählende Körper niemals auf seinen eigenen Kreis beschränkt ist. Über jeden Wahlact ist ein Protokoll aufzunehmen. § 12 . Die dem Stabe zugetheilten Chargen haben gleiche Rechte und Pflichten wie die übrigen; ihr Rang datiert vom Tage der Ernennung. Die Vereinsauflage entrichten sie bei der ersten Compagnie, woselbst sie auch ihr Wahlrecht ausüben. § 13. Jedes im Sinne des § 2 dieser Statuten dem Corps einverleibte " Mitglied ist strenge verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Com­ mandanten, sowie der im Dienste vorgesetzten Officierc und Untcrofficiere Gehorsam, sowie die übliche Ehrenbezeugung zu leisten.

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