Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

147 Gemeinde-Angehörige, welche die im § 3 angeführten Eigenschaften besitzen, können als unterstützende Mitglieder beitreten, wenn sie vermöge Alters oder Gebrechlichkeit zur activen Dienstleistung int Corps nicht geeignet sind. Solche haben bei der Aufnahme eine Taxe von 10 fl. und einen jährlichen Beitrag von 2 fl. zur Corpscasse zu entrichten, wofür selbe im Falle des Absterbens auf die außerdienstliche Begleitung, des Lcichen-Begängnisses seitens der Corpsmitglieder Ansprüche haben. Letztere Bestimmung hat auch bezüglich der Ehrenmitglieder des Corps Geltung. Ehrenmitglieder, unterstützende, wie invalide, werden zur Theil­ nahme an den Festlichkeiten des Corps eingeladen. § 5. Das Bürgercorps als bewaffneter Körper steht unmittelbar unter dem Befehle eines Commandanten, welcher als solcher für alle seine Handlungen der competenten Behörde (politischen Behörde) verantwortlich ist. Er wird durch freie Wahl des Gcsammtkörpcrs in einer General­ versammlung gewählt. § 6 . So lange das Corps aus wenigstens drei Compagnien besteht, führt der Commandant den Titel „Major". Dessen Wahl unterliegt der Bestätigung der k. k. Statthaltcrei für Oberösterreich. Der Commandant ist Vertreter des Corps nach Außen und müssen ihm im Dienste seitens der Untergebenen und Niedern des Corps alle einem Bataillons-Commandanten gebührenden Ehrest erwiesen werden. § 7. Der Commandant veranlasst: a) unter steter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften die Ausrückungen des Bürgcrcorps im Ganzen oder theilweise; t>) er ernennt oder befördert unmittelbar selbst alle zum Stande gehö­ rigen Chargen; c) ordnet die nöthigen Chargenschnlen und Excrcicrübungcn an: d) er beruft das ganze Corps zur Generalversammlung, deren jährlich wenigstens „eine" sein muss; e) er führt mit Ausnahme des Ehrengerichtes bei allen wie immer Namen habenden Verhandlungen den Vorsitz und ist Leiter der Wahlen. § 8 . Ohne dessen Vorwissen und Zustimmung darf kein das Corps be­ treffender Beschluss gefasst werden, keinerlei Verfügung getroffen werden. Allen seinen Verfügungen muss unbedingt Folge geleistet werden, insoweit selbe nicht gegen irgend ein bestehendes Gesetz verstoßen. 10 *

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