Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

14G c) Bei besonderen festlichen Anlässen zur Erhöhung der Feier und zur Zierde der Stadt, dann bei Begräbnissen verstorbener Mitglieder sowie bei Leichenbegängnissen f. k. Ofsiciere über Verlangen zur Er­ weisung der letzten militärischen Ehre zur üblichen Dienstleistung auszurücken. § 3. Zum Eintritte in das Bürgercorps ist jeder Gemeinde-Angehöriger berechtigt, welcher a) das 18. Lebensjahr erreicht und das GO. noch nicht überschritten hat, b) im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte; c) Unbescholtenheit des Charakters; d) int Besitze eines Anwesens ist, oder ein steuerbares Geschäft betreibt; e) Gemeindebürger überhaupt; f) Gemeinde-Angehörige aus der Classe der Intelligenz; g) Söhne solcher Bewohner lit. e) und s). Bei uicht Eigenbercchtigten ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nöthig. Wie der Eintritt ein freiwilliger ist, so kann jedes Mitglied be­ liebig aus beut Corps austreteu, doch hat jedes eine schriftliche Erklä­ rung seines Austrittes dem Corpsausschussc zu überreichen. So lange dies nicht geschehen, wird es als zum Corps gehörend betrachtet und darf sich den Pflichten nicht entziehen. Solche Mitglieder, welche ohne Angabe wahrer triftiger Gründe an drei nacheinander folgenden dienstlichen Ausrückungen nicht theil- uehmen, verlieren hiedurch alle Rechte und werden in der Corpsliste außer Stand gebracht. Mitglieder, welche Gebrechlichkeit halber, wozu auch das erreichte 60. Lebensjahr gehört, aus den Reihen treten, aber alle Auflagen fort und fort entrichten, behalten als invalide Mitglieder alle Rechte activer Mitglieder. § 4. Die Corps-Mitglieder zerfallen: a) in active; b) in Ehrenmitglieder; o) in Invaliden; d) in unterstützende. Österreichische Staatsbürger, welche sich um das Corps Verdienste erworben, können als Ehrenmitglieder ernannt werden. Das Recht der Ernennung steht dem Corpsausschnsse zu.

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