Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

— 145 In der ersten General-Versammlung dieses Jahres am 17, Jänner 1875 konnte der Vorsitzende Bataillons-Commandant Hauptmann Bichler, die Mittheilung machen, dass der Stand des Bataillons ge­ ordnet sei. Besondere Verluste an Mannschaft traten nun nicht mehr ein und viele der Ausgetretenen meldeten wieder ihren Eintritt in das Corps an. In dieser General-Versammlung wurden auch die von einem be­ sonderen Comite entworfenen neuen Statuten einstimmig angenommen. Am 10 . Juli veranstaltete das Bürgercorps für weiland Se. Ma­ jestät den Kaiser Ferdinand II. in Prag eine Trauerfeier, wozu das gesammte Corps ausrückte und in der Pfarrkirche ein feierliches Requiem abgehalten wurde. Beim in der Kirche aufgestellten Katafalk wurden 4 Officiere als Posten commandiert. Die Feier war eine sehr würdige. Zn Gunsten der Franz Josef-Stiftung fand am 18. Sep­ tember ein Concert statt. Anlässlich der Sanctionierung der Statuten spendete das Bürgercorps für das Hernalser Officierstöchter-Bildungsinstitut den Betrag von fünfzig Gulden oft. Währ., wofür demselben von Seite des Herrn k. k. Statthalters von Oberösterrcich „der verbindlichste Dank für diese edle und patriotische Widmung" ausgesprochen wurde. Die zu Ende des Jahres, am 26. December abgehaltene General- Versammlung konnte in gehobener Stimmung abgehalten werden, waren doch die neu verfassten Statuten, die feste Grundlage des Bürgercorps, von Sr. Majestät dem Kaiser am 23. November genehmigt worden und haben dieselben folgenden Wortlaut: Das Bürgercorps der l. f. Stadt Steyr ist ein Verein unifor­ mierter bewaffneter Bürger (Gemeinde-Angehöriger), welcher nach den bestehenden Gesetzen und auf Grund der gegenwärtigen Statuten der politischen Behörde untersteht. (§ 5.) § 2 . Dasselbe hat zum Zweck: a) Die Erhaltung, Kräftigung und Beförderung der Anhänglichkeit und Treue gegen die erlauchte Dynastie Habsburg-Lothringen. b) In Fällen der Noth über Aufforderung der competenten Behörde (Gemeinde-Vorstehung), insbesondere in Abwesenheit einer genügenden Militär-Abtheilung oder zur Unterstützung derselben, Ordnung, Ruhe und Sicherheit aufrecht zu erhalten. — Hiebei hat sich das Corps- Commando genau an die Weisungen der erwähnten Behörde zu halten. 10

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