Chronik des Bürger-Corps der Stadt Steyr

140 angelegt werden und sind nur die Interessen in angeführter Weise (§ 3) zu vertheilen. § 5. Sollte sich das Capital auf obgenannte Weise so weit vergrößern, dass cS möglich würde, ein Haus zu kaufen, in welchem wenigstens 10 Mit­ glieder Unterstand finden, so kann dieses erst dann geschehen, wenn nach Abzug des Kaufschillings »och so viel Fond erübrigt, dass von dessen Interessen selbe ihre gänzliche Verpflegung, Kleidung, Nahrung, Wartung auch im Krankheits­ fälle finden können. § 6. Die zu bctheilenden Mitglieder bestimmt der Corps-Commandant; die Compagnie-Commandanten in Vereinigung mit dcni Corps-Ausschusse bringen alljährig im Monate November solche Mitglieder dem Commandanten zur Kenntnis und ist hiebei immer auf die ärmsten Rücksicht zu nehmen. § 7. Das Stiftungs-Vermögen wird vom Bürgercorps-Ausschusse ver­ waltet und zugleich mit dem Bürgercorps-Leichenvereius-Vermögen aufbewahrt — jedoch abgesondert in eine Lasse mit vierfacher Sperre. Die Mitsperre haben der Commandant, 2 Hauptleute und der jeweilige Corpscassier. Die Compagnie-Commandanten haben bis längstens 1. December jeden Jahres den zu betheilenden Mitgliedern eine Anweisung mit Angabe des Be­ trages zu übergeben, worauf dieselben gegen Vorweis und Abgabe der An­ weisung am 2. December vom Vereins-Ausschuss, resp. der Stifts-Verwaltung ausbezahlt werden. § 8. Da diese Stiftung durch das Bürgercorps ins Leben gerufen wurde, obliegt nach ausdrücklichem Willen der Gründer nur dem gewählten Bürgercorps-Ausschuss die Verwaltung und Gebarung derselben, — derselbe ist die Stifts-Verwaltung und hat die Verpflichtung, für die Aufrechthaltung, Verrechnung und gute Verwaltung des Stifts-Capitales zu sorgen, und ent­ scheidet in allen wie immer Namen habenden Vorfällen nur der Bürgercorps- Ausschuss, resp. Stifts-Verwaltung. Über dessen Entscheidung ist jeder weitere Recurs unstatthaft und wirkungslos. Selbstverständlich bleibt der k. k. Regierung das Recht der Controle vorbehalten. § 9. Der jeweilige Commandant des Bürgercorps ist zugleich Vorstand der „Franz Josef-Stiftung" und vertritt dieselbe in allen Angelegen­ heiten gegenüber den hohen Behörden und anderen dritten Personen. § 10. Sollte sich das Bürgercorps freiwillig auflösen oder von coin- pctcnten Behörden aufgelöst werden, so kann laut § 19 lit. e der Bürger- corps-Statuten*) der Bürgercorps-Lcichcuverein fortbestehen — und an dessen Stelle von den Mitgliedern des Bürgercorps ein Lcichenverein gebildet werden; cs hat dann auch die Verwaltung und Gebarung des Stiftsvermögens auf diesen Verein überzugehen. So lange aber alte arme Mitglieder des Corps leben, sind diese die Erstbercchtigtcn auf eine Betheiligung aus dieser Stiftung und zwar nach den im § 3 angegebenen Bestimmungen. § 11. Wird von den Mitgliedern des aufgelösten Corps kein Leichen- vcrcin gebildet, so ist das Stiftungs-Vermögen an die Gemeinde-Borstchuug *) Sollte sich das Bürgercorps aus Mangel an Theilnabme oder anderen Gründen freiwillig auslösen oder von der competente» Behörde aufgelöst werde», so können die Mitglieder auch als Leichcnvcrci» fortbestehen, welchem das vor­ handene Vermögen des Corps zu übergeben ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2