- 6 - alles ist bei Rechtsverhältnissen, die vor zwanzig Jahren be¬ gründet wurden und während deren Dauer grundlegende Änderungen des Wirtschaftslebens eintraten, durchaus begreiflich. Der Zusammenbruch der österreichischen Monarchie, die Scheinkon¬ junktur in den Jahren nach dem Kriege, die gänzliche Zerrüttung der Kronenwährung, die Neueinführung der Schillingwährung und schließlich die Wirtschaftskrise, welche den Bierabsatz in den in Betracht kommenden Absatzgebieten seit 1929 um mehr als die Hälfte sinken ließ, sind selbstverständlich auf die Vertragsverhältnisse nicht ohne Einfluß geblieben. Immer aber blieb der Grundsatz aufrecht, daß alle Anderungen nur unbescha¬ det der Verträge vom Jahre 1918 erfolgen sollen, was im Überein¬ kommen 1927 und in der Vereinbarung vom Jahre 1921 ausdrücklich bestätigt ist, ebenso, wie auch nicht nur in mündlicher Aus¬ sprache, sondern auch in unzähligen Schriftstücken immer die Feststellung wiederkehrt, daß die alten Verträge zu Recht be¬ stehen. Als ein Beispiel von vielen seien hier die Schlußbriefe vom Feber März 1921 angeführt, welche die Überleitung der Bier¬ lieferung von Wieselburg an Poschacher zum Gegenstande hatten; auch dies geschah nur unbeschadet der alten Vertage. Das neue Vertragswerk, welches nunmehr Gegenstand der Berichterstattung an die p.t. Gesellschafter ist, soll bewirken, daß die alten Vertäge nach zwanzigjähriger Dauer außer Kraft treten und durch Verträge, welche den heutigen Verhältnissen Rechnung tragen, ersetzt werden. Darum ist die Vertragsangelegenheit von so großer Bedeutung und deswegen erfolgt auch diese ausführliche Darstellung.
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